nMWSTG - Auswirkung auf die Buchhaltung
Text: Dennis Ziegenhagen
Quelle: Homepage der Eidg. Steuerverwaltung
Am 1. Januar 2010 tritt das neue Mehrwertsteuergesetz (nMWSTG) in Kraft. Mit der nun ausgearbeiteten Verordnung, welche das Gesetz in seinen Einzelheiten regelt, verändert sich auch das Abrechnungsformular auf das kommende Jahr hin. Dies wiederum wirkt sich auf die Buchhaltung aus.
Wir zeigen Ihnen die wichtigsten Änderungen anhand der «Effektiven Abrechnungsmethode» auf, und verzichten dabei, auch die «Saldosteuerabrechnung» näher zu beschreiben. Für Fragen dazu wenden Sie sich vorzugsweise an Ihren Veriduna-Kundenberater.
Auf den ersten Blick fällt auf, wie ausführlich das neue Formular gestaltet ist. Neben dem effektiv erzielten Umsatz werden neu die Umsätze, für welche optiert wurde, ausgewiesen. Eine Option liegt vor, wenn sich ein Unternehmen freiwillig der MWST-Pflicht unterstellt. Zur Erinnerung: auch Unternehmen mit einem Jahresumsatz von weniger als CHF 100'000.– können sich neu der MWST unterstellen.
Die Abzüge sind viel detaillierter gegliedert. «Von der Steuer befreite Leistungen», worunter die Exporte und die im «Ausland erbrachten Leistungen» fallen, sind neu separat auszuweisen. Ebenfalls neu müssen Vermögensübertragungen, z.B. im Rahmen von Umstrukturierungen, unter «Übertragungen im Meldeverfahren» ausgewiesen werden. Die Rubriken «Entgeltsminderungen» (z.B. Rabatte) und «Diverses» dagegen sind gleich geblieben.
Beim Vorsteuerabzug wird unverändert zwischen «Vorsteuern auf Material- und Dienstleistungsaufwand» und «Vorsteuer auf Investitionen und übrigem Betriebsaufwand» unterschieden. Hinzu kommt neu die «Einlageentsteuerung». Das sind Investitionen, die gemacht wurden, bevor die Steuerpflicht bestanden hat. Dies ist für Unternehmen vorteilhaft, welche sich im Aufbau befinden und bis anhin nicht MWST-pflicht waren. Diese können sich jetzt bei der MWST anmelden und für die aufgelaufenen Investitionen teilweise den Vorsteuerabzug geltend machen.
Getrennt ausgewiesen werden neu auch Beträge, um welche die Vorsteuern korrigiert und gekürzt werden müssen. So sind die Korrekturen für gemischte Verwendung, Eigenverbrauch und Vorsteuerkürzungen aufgrund des Erhalts von Subventionen jeweils separat aufzuführen.
Gewichtig aus Sicht einer möglichen Systemanpassung dürfte vor allem sein, dass Mittelflüsse, welche mangels Leistung nicht als Entgelt behandelt werden, neu ebenfalls auf der Abrechnung aufgeführt werden müssen. Unter diese Kategorie fallen beispielsweise Dividenden, Verwaltungsratshonorare, Einlagen in Unternehmen, zinslose Darlehen, Spenden und Subventionen.
Die viel ausführlichere Umsatzerhebung bewirkt, dass die Buchhaltung entsprechend angepasst werden muss, damit die geforderten Angaben richtig gemacht werden können.
Fragen zum nMWST-Gesetz oder dem Abrechnungsformular beantwortet Ihnen gerne Dennis Ziegenhagen oder Ihr Veriduna-Kundenbetreuer.
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