Abzugsfähige Kosten bei Aus-/Weiterbildung

Dienstag, 26. 01. 2010

Text: Nora Nigg, Sachbearbeiterin Mandate

 

Weiterbildung ist wichtig und spielt für viele Menschen ein zentrales Thema im beruflichen Alltag. Ebenso wird diese und besonders die damit verbundenen Kosten ein Thema, wenn es um die Erstellung der Steuererklärung geht.

Generell sind die Kosten für eine Ausbildung nicht abzugsfähig, im Gegensatz zur Weiterbildung. Hier können Schulgelder und andere Aufwände in der Steuererklärung abgezogen werden. Im Grundsatz ist eine Erstausbildung immer eine Ausbildung, und eine Weiterbildung muss immer in engem Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit stehen.

 

Aber was genau zählt denn zu einer Weiterbildung und wo ist die Abgrenzung? Diese Frage stellt sich immer wieder und es passiert nicht selten, dass ein Steuerkommisär die Kosten streicht, da er diese nicht als Weiterbildungs- sondern als Ausbildungskosten sieht.

 

Hierzu hat das kantonale Steueramt Zürich ein neues Merkblatt herausgegeben, das diesen Sachverhalt klarer regelt und vereinfachen sollte. Die dort genannten Ansätze kommen auch dem Steuerzahler generell entgegen.

 

Wichtigste Inhalte:

 

Abschlüsse/Lehrgänge, welche als Weiterbildung gelten und damit abzugsfähig sind:

  • Fachausweise
  • Anwaltsprüfung
  • Dissertation
  • Experten-Diplome
  • MBA/MAS/EMBA
  • Sprachkurse
  • EDV-Kurse

 

Abschlüsse/Lehrgänge, welche als Ausbildung gelten und nicht abzugsfähig sind:

  • Studium Uni, ETH, HSG (Bachelor und konsekutiver Master)
  • Berufsmatura
  • Gymnasium

 

Spezielles:

  • FH und Zweitstudium an Uni, ETH, HSG: Weiterbildung, sofern berufsbegleitend und im Zusammenhang mit beruflicher Tätigkeit

 

Abzugsfähige Kosten:

  • Kurskosten
  • Prüfungsgebühren
  • Reisekosten (im Rahmen des Üblichen)
  • Unterkunft und Verpflegung (im Rahmen des Üblichen)

 

Ebenfalls gibt es eine Neuerung bei der Deklaration von Zuschüssen des Arbeitgebers an die Ausbildungskosten. Neu müssen die durch den Arbeitgeber bezahlten Weiterbildungsbeiträge bis zu einem Betrag von CHF 12'000.- pro Arbeitnehmenden und Lehrgang nicht mehr als Lohnbestandteil im Lohnausweis angegeben werden.

 

Des Weiteren heisst es: «Die präzisierte Praxis gilt ab sofort.»

 

Für Fragen bezüglich abzugsfähigen Aus- und Weiterbildungskosten oder zur Steuererklärung im Allgemeinen wenden Sie sich bitte an Dennis Ziegenhagen oder Ihren Veriduna-Kundenbetreuer.

 

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