GmbH braucht neu eine Revisionsstelle
Text: Markus Ammann, Kundenbetreuer
Mit dem seit 1. Januar 2008 gültigen Revisionsrecht werden neu alle Kapitalgesellschaften prüfungspflichtig. Dies betrifft insbesondere auch GmbH. Erstmals muss der Jahresabschluss 2008 von einer Revisionsstelle geprüft werden. Es gibt aber auch Ausnahmen für kleine AG und GmbH, welche sich von einer Revision befreien lassen können.
Die Gesellschaften werden neu eingeteilt in
- ordentliche Revision, und
- eingeschränkte Revision.
Die ordentliche Revision
Der ordentlichen Revision unterstellt werden börsenkotierte Gesellschaften oder Gesellschaften, welche zwei der folgenden Kriterien in zwei aufeinander folgenden Jahren überschreiten:
- Bilanzsumme CHF 10 Mio.
- Umsatz CHF 20 Mio.
- Vollzeitstellen 50
Eingeschränkte Revision
Der überwiegende Teil der Kapitalgesellschaften in der Schweiz sind KMU, welche die erwähnten Bedingungen für eine ordentliche Revision nicht erfüllen. Wie der Titel schon erahnen lässt, wird bei einer eingeschränkten Revision nicht gleich streng geprüft.
Grundsätzlich wird mit der Gesetzesänderung eine neue Richtung eingeschlagen. Die Auslegung beruht auf der im angelsächsischen Recht für die Revision. Neben der herkömmlichen Buchprüfung werden zusätzlich analytische Prüfungshandlungen und Befragungen über Organisation, Geschäftsmodell, Branchenvergleiche etc. vorgenommen. Ebenso werden die Risiken begutachtet, welche auf die Jahresrechnung einen Einfluss haben können. Ausserdem gibt die Revisionsstelle keine Abnahme- oder Rückweisungsempfehlung mehr an die Generalversammlung ab.
Eine absolute Neuheit ist das «Opting-System». Das Gesetz gibt lediglich minimale Bedingungen für die Einteilung der Prüfungsart vor. Unter bestimmten Umständen kann die zugeteilte Prüfungsform geändert werden. So können Aktionäre, welche mind. 10 % des Aktienkapitals vertreten, mittels eines so genannten «opting up» verlangen, von der eingeschränkten in die ordentliche Revision zu wechseln. Auch in den Statuten wäre es möglich vorzusehen, dass immer eine ordentliche Revision stattfinden muss. Ausserdem können die für die eingeschränkte Revision eingeteilten Gesellschaften das «opting out» beantragen, um auf eine Revision vollständig zu verzichten. Dies ist möglich bei Gesellschaften mit nicht mehr als zehn Vollzeitstellen und wenn alle Gesellschaftseigentümer/innen mit dem Verzicht der Revision einverstanden sind.
Weiterhin gilt das Prinzip der Unabhängigkeit. Allerdings gibt es auch hier für Unternehmungen, welche der eingeschränkten Revision unterstellt sind, eine wissenswerte Neuerung. So kann dasselbe Treuhandunternehmen sowohl die Buchführung als auch die Prüfung vornehmen, sofern sichergestellt ist, dass nicht dieselbe Person die Buchhaltung und die eingeschränkte Revision durchführt.
Mit der Einführung des neuen Revisionsrechts sind noch weitere Bestimmungen des Obligationenrechts überarbeitet worden. Unter anderem wird der Verwaltungsrat verpflichtet, eine Risikobeurteilung vorzunehmen und im Anhang des Geschäftsberichts zu veröffentlichen. Die Revisionsstelle muss überprüfen, ob und wie eine Risikobeurteilung durch den Verwaltungsrat durchgeführt wurde. Sie prüft nicht deren Inhalt (siehe auch
News «Risikobeurteilung neu zwingend»).
Zusammenfassung
Die eingeschränkte Revision ist ein Zugeständnis an die Praxis. Die Vorschriften entsprechen weitgehend dem, was wir und auch viele Berufskollegen bereits in der Vergangenheit gemacht haben. Die zusätzliche Möglichkeit des Verzichts auf eine Revisionsstelle, wenn alle Aktionäre einverstanden sind, ist sinnvoll, weil unnötige Revisionen von inaktiven Gesellschaften oder von Kleinstgesellschaften nicht mehr zwingend vorschgeschrieben sind. Dies führt effektiv zu administrativen Entlastungen.
Inwieweit Banken bereit sind, Kredite an Gesellschaften zu vergeben, welche keine Revision mehr durchführen, wird sich erst in Zukunft zeigen.
Zu Fragen im Zusammenhang mit dem neuen Revisionsrecht wenden Sie sich bitte an Ihren Veriduna-Kundenbetreuer.
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