AHV-Beitragsrecht für Selbstständigerwerbende
Text: Markus Ammann, Kundenbetreuer
Quelle: TREX
Die AHV ist eine obligatorische Versicherung für hier in der Schweiz wohnhafte Personen oder für hier in der Schweiz erzeugtes Einkommen. Dies gilt sowohl für Einkommen aus unselbstständiger als auch selbstständiger Tätigkeit. Durch diese Beitragszahlungen an die AHV leitet sich dann auch ein Anspruch auf eine Altersrente ab. Eine Ausnahme von diesem Prinzip wird dort gemacht und die Beitragspflicht entfällt, wenn ein nichterwerbstätiger Ehegatte (grundsätzlich beitragspflichtig und rentenberechtigt) einen erwerbstätigen Ehegatten hat, der mindestens den doppelten Mindestbetrag bei der AHV einbezahlt.
Die Abgrenzung zwischen selbstständiger und unselbstständiger Erwerbstätigkeit ist in der Praxis nicht immer einfach. Im Allgemeinen wird eine unselbstständige Tätigkeit dann angenommen, wer von einem Arbeitgeber in betriebswirtschaftlicher bzw. arbeitsorganisatorischer Hinsicht abhängig ist und kein unternehmerisches Risiko trägt. So ist die IT-Beratertätigkeit eines Freelancers, der nur für einen Arbeitgeber (z.B. eine Bank) tätig ist, im eigentlichen Sinne der Definition keine selbständige Erwerbstätigkeit. Tatsächlich wird in der Praxis im Zweifelsfall auch mehrheitlich auf eine unselbstständige Tätigkeit entschieden, was grössere Nachzahlungspflichten für den Auftraggeber auslösen kann. Es ist daher bei der Zusammenarbeit mit Freischaffenden vorgängig zu klären, ob die vereinbarte Tätigkeit von der AHV als Selbstständigkeit gebilligt wird. Wichtig ist insbesondere auch, dass die AHV nicht daruf abstellt, was zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer vertraglich vereinbart wurde! Bei einer Einschätzung als Unselbstständiger muss der Arbeitgeber AHV-Beiträge bezahlen. Um eine allfällige Rückforderung beim Arbeitnehmer muss er sich selbst kümmern.
Interessant ist auch die Betrachtungsweise der AHV bezüglich der Abgrenzung zwischen Erwerbseinkommen und Vermögensertrag bei Selbstständigerwerbenden. Obwohl das Steuerrecht keine Unterscheidung macht, geht die AHV davon aus, dass Vermögensertrag AHV-beitragsfrei erzielt werden darf.
Für grenzüberschreitende Selbstständigerwerbende ergeben sich mit dem Personenfreizügigkeitsrecht ebenfalls neue Perspektiven. Das Recht besagt nämlich, dass ein Erwerbstätiger nur in einem Staat zahlungspflichtig sein soll. In der Regel ist es der Erwerbsort-Staat. Hat nun jemand in zwei Staaten eine selbstständige Erwerbstätigkeit, so erfolgt die Unterstellung im Wohnsitzstaat. Ein Beispiel: ein deutscher Anwalt betreibt in Deutschland eine Kanzleigemeinschaft und gleichzeitig eine Anwaltskanzlei an seinem Wohnsitz in der Schweiz. Dies bedeutet, dass das gesamte in Deutschland erzielte Einkommen aus selbstständiger Tätigkeit ebenfalls in der Schweizer der AHV unterstellt wird. Weil die AHV-Beitragspflicht in der Schweiz nach oben nicht begrenzt ist, kann dies zu erheblichen Zusatzbelastungen führen. Ausserdem ist es in Deutschland so, dass dort Selbstständige keiner Pflichtversicherung unterstellt sind.
Es bleibt also bei der Aufnahme einer selbstständigen Tätigkeit, immer genau zu prüfen, wie die Ausgleichskassen diese angestrebte Tätigkeit einstufen. Damit vermeiden Sie grosse finanzielle Überraschungen.
Für weitergehende Fragen zum Thema der AHV-Beitragspflicht für Selbständigerwerbende gibt Ihnen Markus Ammann oder Ihr Veriduna-Kundenbetreuer gerne Auskunft.
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