Beiträge an die AHV, ALV und Unfallversicherung auf geringe Löhne
Text: Dave Gautschi, Lernender
Quelle: AHV.ch | Stand: 1.01.2008
Bisher mussten AHV, ALV und UVG-Abzüge auf allen Lohnzahlungen vorgenommen werden, ausser es wurde für die AHV, ALV eine Verzichtserklärung abgegeben.
Ab dem 1. Januar 2008 muss jedoch, wenn der Lohn neu CHF 2'200.– im Jahr nicht übersteigt und der Arbeitnehmende die Beitragsentrichtung nicht verlangt, keine AHV und ALV mehr abgezogen werden. Ausgenommen sind Hausdiensttätigkeiten (Reinigung, Kinderbetreuung, Hauswart etc). Diese sind immer beitragspflichtig.
Übersteigt der Lohn CHF 2'200.– im Jahr, werden alle Entgelte beitragspflichtig. Auch ist dieser Betrag nicht mit dem Freibetrag für Rentner kumulierbar.
Der Arbeitnehmende muss keine besondere Form einhalten, um seine Beitragspflicht zu verlangen. Hat er sich jedoch dafür entschieden, können die geleisteten Beiträge nicht wieder zurückerstattet werden. Das gleiche gilt, wenn der Arbeitnehmende die Beitragspflicht nicht gewünscht hat. Er kann im Nachhinein keine Beiträge auf die bereits bezogenen Lohnzahlungen verlangen. Da neu keine Verzichtserklärung mehr nötig ist, muss die Initiative vom Arbeitnehmenden ausgehen, falls dieser die Beitragspflicht bevorzugt.
Die Unfallversicherung muss nicht erhoben werden, wenn in der Unternehmung nur Mitarbeitende mit einem Jahreslohn unter CHF 2'200.– beschäftigt werden und es sich nicht um Tätigkeiten in einem Privathaushalt handelt. Verdient ein Arbeitnehmender mehr als CHF 2'200.– pro Jahr oder handelt es sich um Hausdiensttätigkeiten, müssen sämtliche Löhne versichert werden.
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