MWST Satzerhöhung per 1.01.2011
Text: Alexandra Schlunegger, Kundenbetreuerin
Quelle: MWST-Info 19
Auf den 1. Januar 2011 ändern die Steuersätze der Mehrwertsteuer. Wir haben das Wichtigste über die Einführung der neuen Sätze für Sie zusammengefasst.
Die gültigen Steuersätze ab 01.01.11:
Normalsatz bisher 7.6 % - neu 8.0 %
Reduzierter Satz bisher 2.4 % - neu 2.5 %
Sondersatz (Hotel) bisher 3.6 % - neu 3.8 %
Die Rechnungsstellung:
Massgebend für den anzuwendenden Steuersatz ist der Zeitpunkt/Zeitraum der Leistungserbringung. Es ist erlaubt, Leistungen die vor und nach dem 31.12.10 erbracht werden auf einer Rechnung aufzuführen. Das Datum der Leistungserbringung muss aber klar ersichtlich sein und die entsprechenden Sätze angewendet werden. Achtung: werden die Leistungen der beiden betroffenen Jahre NICHT klar auseinander gehalten, so wird die Gesamtleistung zum neuen Satz versteuert.
- Für den Übergang ist es wichtig, Aufträge, die noch in Arbeit sind, korrekt mit Akontorechnungen abzugrenzen. Die angefangenen Leistungen sind in ihrer Art, Gegenstand, Umfang und Zeitpunk/Zeitraum einzeln aufzuführen.
- Bei Bauleistungen gilt als Zeitpunkt der Leistung die Arbeitsausführung am Bauwerk oder die Materialverbindung mit demselben (also Montage, das Versetzen, das Anschlagen usw.), nicht jedoch bereits die Vorfertigung in der Werkstatt.
- Erhaltende Akontozahlungen für bis zum 31.12.10 erbrachte Leistungen sind zu den alten Steuersätzen abzurechnen, sofern dafür eine Akontorechung ausgestellt wurde.
- Abonnemente für Zeitschriften, Beförderungsleistungen ect. sowie Service- und Wartungsverträge für Computersysteme, Lifte ect. sind in der Regel im Voraus zu bezahlen. Erstreckt sich ein solches Abonnement über den Zeitpunkt der Steuersatzerhöhung hinaus, ist es aufzuteilen.
- Entgeltsminderungen (Skonti, Rabatte, Mängelrügen, Verluste) und Gutschriften für Umsätze auf Leistungen vor dem 01.01.11 sind mit den alten Steuersätzen zu korrigieren.
- Im Hotel- und Gastgewerbe ist die Beherbergung in der Nacht vom 31. Dezember auf den 1. Januar zum alten Steuersatz zu verrechnen. Pauschalarrangements sind aufzuteilen.
- Die bis zum 31.12.10 bezogenen Leistungen, welche der Bezugsteuer unterliegen, können ungeachtet des Datums der Zahlung oder Rechnung noch zum alten Steuersatz versteuert werden.
- Beim Vorsteuerabzug darf die effektiv in Rechnung gestellte Steuer abgezogen werden.
- Bis zum 30.06.10 können nur die bisherigen Steuersätze auf den Abrechnungen der MWST ausgewiesen werden, auch wenn die Leistungen bereits zu den neuen Sätzen fakturiert wurden. Die Berechtigung erfolgt mit den Abrechnungsformularen ab dem 1.07.10, auf welchen zusätzliche Felder für die neuen Sätze vorhanden sein werden.
Gemäss Mehrwertsteuergesetz gelten bei einer Änderung der Steuersätze die Übergangsbestimmungen sinngemäss, weshalb auf den 01.01.11 jede steuerpflichtige Person die Abrechnungsmethode (Abrechnung mit Saldosteuersatz oder detailliert) neu wählen kann, auch wenn die Wartefrist noch nicht abgelaufen ist.
Für Fragen zu den neuen Sätzen der MWST und deren Einführung hilft Ihnen Ihre/Ihr Veriduna-Kundenbetreuer/in gerne weiter.
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