Veriduna-Newsletter Herbst 2009

- Markus Brechbühl, Geschäftsführer
Liebe Leser
Auch im Herbst möchten wir Sie in unserem Newsletter wieder über einige der wichtigsten Änderungen zu verschiedenen Steuern informieren. Vielleicht fragen Sie sich, warum es immer wieder Änderungen gibt und warum es im Trend liegt, dass alles meistens komplizierter wird?
Die Frage zum Trend in der Steuergesetzgebung möchte ich nicht näher erläutern. Doch ich möchte Ihnen eine Denkaufgabe mitgeben. Stellen Sie sich einmal die Frage: «Wie ist der Trend in meinem Unternehmen?»
Damit meine ich nicht in erster Linie die Umsatzentwicklung, sondern wie der Trend in den weichen Faktoren ist, welche schlussendlich gute Ergebnisse ermöglichen! Welche Faktoren wichtig sind, ist von Fall zu Fall verschieden. Ein Unternehmer kann aber selbst am besten beurteilen, was sein Unternehmen zum Erfolg führt.
Wenn wir den Trend anschauen, stellen wir fest, ob wir in drei Monaten besser oder schlechter dastehen als heute. Und solange ein Trend positiv ist, verbessert sich automatisch etwas.
Deshalb möchte ich Sie motivieren, regnerische Herbsttage einmal dazu zu nutzen, sich über die Trends in Ihrem Geschäfts- und Privatleben Gedanken zu machen.
Herzliche Grüsse
Markus Brechbühl
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Die Themen
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AHV-Beitragsrecht für Selbstständigerwerbende
Die AHV ist eine obligatorische Versicherung für hier in der Schweiz wohnhafte Personen oder für hier in der Schweiz erzeugtes Einkommen. Dies gilt sowohl für Einkommen aus unselbstständiger als auch selbstständiger Tätigkeit. Durch diese Beitragszahlungen an die AHV leitet sich dann auch ein Anspruch auf eine Altersrente ab. Eine Ausnahme von diesem Prinzip wird dort gemacht und die Beitragspflicht entfällt, wenn ein nichterwerbstätiger Ehegatte (grundsätzlich beitragspflichtig und rentenberechtigt) einen erwerbstätigen Ehegatten hat, der mindestens den doppelten Mindestbetrag bei der AHV einbezahlt.
Die Abgrenzung zwischen selbstständiger und unselbstständiger Erwerbstätigkeit ist in der Praxis nicht immer einfach. Im Allgemeinen wird eine unselbstständige Tätigkeit dann angenommen, wer von einem Arbeitgeber in betriebswirtschaftlicher bzw. arbeitsorganisatorischer Hinsicht abhängig ist und kein unternehmerisches Risiko trägt. So ist die IT-Beratertätigkeit eines Freelancers, der nur für einen Arbeitgeber (z.B. eine Bank) tätig ist, im eigentlichen Sinne der Definition keine selbständige Erwerbstätigkeit. Tatsächlich wird in der Praxis im Zweifelsfall auch mehrheitlich auf eine unselbstständige Tätigkeit entschieden, was grössere Nachzahlungspflichten für den Auftraggeber auslösen kann. Es ist daher bei der Zusammenarbeit mit Freischaffenden vorgängig zu klären, ob die vereinbarte Tätigkeit von der AHV als Selbstständigkeit gebilligt wird. Wichtig ist insbesondere auch, dass die AHV nicht daruf abstellt, was zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer vertraglich vereinbart wurde! Bei einer Einschätzung als Unselbstständiger muss der Arbeitgeber AHV-Beiträge bezahlen. Um eine allfällige Rückforderung beim Arbeitnehmer muss er sich selbst kümmern.
Interessant ist auch die Betrachtungsweise der AHV bezüglich der Abgrenzung zwischen Erwerbseinkommen und Vermögensertrag bei Selbstständigerwerbenden. Obwohl das Steuerrecht keine Unterscheidung macht, geht die AHV davon aus, dass Vermögensertrag AHV-beitragsfrei erzielt werden darf.
Für grenzüberschreitende Selbstständigerwerbende ergeben sich mit dem Personenfreizügigkeitsrecht ebenfalls neue Perspektiven. Das Recht besagt nämlich, dass ein Erwerbstätiger nur in einem Staat zahlungspflichtig sein soll. In der Regel ist es der Erwerbsort-Staat. Hat nun jemand in zwei Staaten eine selbstständige Erwerbstätigkeit, so erfolgt die Unterstellung im Wohnsitzstaat. Ein Beispiel: ein deutscher Anwalt betreibt in Deutschland eine Kanzleigemeinschaft und gleichzeitig eine Anwaltskanzlei an seinem Wohnsitz in der Schweiz. Dies bedeutet, dass das gesamte in Deutschland erzielte Einkommen aus selbstständiger Tätigkeit ebenfalls in der Schweizer der AHV unterstellt wird. Weil die AHV-Beitragspflicht in der Schweiz nach oben nicht begrenzt ist, kann dies zu erheblichen Zusatzbelastungen führen. Ausserdem ist es in Deutschland so, dass dort Selbstständige keiner Pflichtversicherung unterstellt sind.
Es bleibt also bei der Aufnahme einer selbstständigen Tätigkeit, immer genau zu prüfen, wie die Ausgleichskassen diese angestrebte Tätigkeit einstufen. Damit vermeiden Sie grosse finanzielle Überraschungen.
Für weitergehende Fragen zum Thema der AHV-Beitragspflicht für Selbständigerwerbende gibt Ihnen Markus Ammann oder Ihr Veriduna-Kundenbetreuer gerne Auskunft.
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Steuerentlastung für Familien
Der Bundesrat will Familien mit Kindern steuerlich entlasten. Er schlägt einen neuen Elterntarif und einen neuen Abzug für die Fremdbetreuung von Kindern vor.
Die Steuerentlastung für Familien bezweckt mehr Gerechtigkeit zwischen Personen mit und solche ohne Kinder. Ausserdem will der Bundesrat Eltern steuerlich möglichst gleich behandeln, ungeachtet ob sie ihre Kinder selbst betreuen oder nicht.
Konkret heisst das: bei der direkten Bundessteuer soll für Familien mit Kindern ein Elterntarif von CHF 170.– pro Kind eingeführt werden. Der bestehende Kinderabzug bleibt dabei wie gehabt.
Bei Eltern, die ihre Kinder nicht selbst betreuen, soll ein Fremdbetreuungsabzug bis zu maximal CHF 12’000.– eingeführt werden. Vorausgesetzt die Kinder sind nicht älter als 13 Jahre. Die Kantone werden dann auch verpflichtet, einen entsprechenden Abzug im kantonalen Recht einzuführen.
Getrennt lebende Eltern, die das gemeinsame Sorgerecht teilen, soll der Kinderabzug zukünftig hälftig aufgeteilt werden. Dieser Anspruch verfällt jedoch, sobald ein Elterteil für das Kind Alimente bezahlen muss.
Wenn diese Massnahmen durchgesetzt werden, entstehen bei der direkten Bundessteuer Mindereinnahmen von rund 600 Millionen Franken. Zusammen mit den seit 2008 in Kraft stehenden Sofortmassnahmen zur Milderung der «Heiratsstrafe» werden Familien damit über eine Milliarde Franken entlastet.
Für Fragen zur Familiensteuerentlastung oder anderen Steuerfragen, wenden Sie sich bitte an Dennis Ziegenhagen oder Ihren Veriduna-Kundenbetreuer.
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nMWSTG - Auswirkung auf die Buchhaltung
Am 1. Januar 2010 tritt das neue Mehrwertsteuergesetz (nMWSTG) in Kraft. Mit der nun ausgearbeiteten Verordnung, welche das Gesetz in seinen Einzelheiten regelt, verändert sich auch das Abrechnungsformular auf das kommende Jahr hin. Dies wiederum wirkt sich auf die Buchhaltung aus.
Wir zeigen Ihnen die wichtigsten Änderungen anhand der «Effektiven Abrechnungsmethode» auf, und verzichten dabei, auch die «Saldosteuerabrechnung» näher zu beschreiben. Für Fragen dazu wenden Sie sich vorzugsweise an Ihren Veriduna-Kundenberater.
Auf den ersten Blick fällt auf, wie ausführlich das neue Formular gestaltet ist. Neben dem effektiv erzielten Umsatz werden neu die Umsätze, für welche optiert wurde, ausgewiesen. Eine Option liegt vor, wenn sich ein Unternehmen freiwillig der MWST-Pflicht unterstellt. Zur Erinnerung: auch Unternehmen mit einem Jahresumsatz von weniger als CHF 100'000.– können sich neu der MWST unterstellen.
Die Abzüge sind viel detaillierter gegliedert. «Von der Steuer befreite Leistungen», worunter die Exporte und die im «Ausland erbrachten Leistungen» fallen, sind neu separat auszuweisen. Ebenfalls neu müssen Vermögensübertragungen, z.B. im Rahmen von Umstrukturierungen, unter «Übertragungen im Meldeverfahren» ausgewiesen werden. Die Rubriken «Entgeltsminderungen» (z.B. Rabatte) und «Diverses» dagegen sind gleich geblieben.
Beim Vorsteuerabzug wird unverändert zwischen «Vorsteuern auf Material- und Dienstleistungsaufwand» und «Vorsteuer auf Investitionen und übrigem Betriebsaufwand» unterschieden. Hinzu kommt neu die «Einlageentsteuerung». Das sind Investitionen, die gemacht wurden, bevor die Steuerpflicht bestanden hat. Dies ist für Unternehmen vorteilhaft, welche sich im Aufbau befinden und bis anhin nicht MWST-pflicht waren. Diese können sich jetzt bei der MWST anmelden und für die aufgelaufenen Investitionen teilweise den Vorsteuerabzug geltend machen.
Getrennt ausgewiesen werden neu auch Beträge, um welche die Vorsteuern korrigiert und gekürzt werden müssen. So sind die Korrekturen für gemischte Verwendung, Eigenverbrauch und Vorsteuerkürzungen aufgrund des Erhalts von Subventionen jeweils separat aufzuführen.
Gewichtig aus Sicht einer möglichen Systemanpassung dürfte vor allem sein, dass Mittelflüsse, welche mangels Leistung nicht als Entgelt behandelt werden, neu ebenfalls auf der Abrechnung aufgeführt werden müssen. Unter diese Kategorie fallen beispielsweise Dividenden, Verwaltungsratshonorare, Einlagen in Unternehmen, zinslose Darlehen, Spenden und Subventionen.
Die viel ausführlichere Umsatzerhebung bewirkt, dass die Buchhaltung entsprechend angepasst werden muss, damit die geforderten Angaben richtig gemacht werden können.
Fragen zum nMWST-Gesetz oder dem Abrechnungsformular beantwortet Ihnen gerne Dennis Ziegenhagen oder Ihr Veriduna-Kundenbetreuer.
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Dank Schnuppernachmittag zu einer Lehrstelle
Alle zwei Jahre bieten wir eine freie Lehrstelle zur kaufmännischen Grundausbildung an. Für die Einstellung haben wir einen festen Ablauf, nachdem wir den künftigen Auszubildenden (natürlich auch Frauen, wir verzichten zugunsten der Lesefreundlichkeit jedoch auf die weibliche Form) auswählen.
Bei den eingehenden Bewerbungen legen wir vor allem Wert auf eine gute Note in Mathematik, einer Grundvoraussetzung für eine kaufmännische Ausbildung in der Treuhandbranche. Danach werden die ausgewählten Bewerber einzeln an einen Schnuppernachmittag eingeladen.
Dieser Nachmittag wird jeweils vom Veriduna-Lehrling vorbereitet und durchgeführt. Dieses Jahr fiel diese Aufgabe Tamara Gübeli zu.
Nachdem sie den Schnupperstift in Empfang genommen hatte, stellte sie ihm die Tätigkeiten in einem Treuhandunternehmen vor und befragte ihn, welche seine Beweggründe für die Bewerbung bei uns und auf dieser Branche waren.
Dann ging es auch schon ans Lösen der von uns gestellten Aufgaben. Von einer Denkaufgabe, über das Buchen eines Kassabuchs bis hin zu einer Steuererklärung konnte sich der Schnupperlehrling gleich selbst ein Bild davon machen, welche Arbeiten in der Lehre auf ihn zukommen werden. Beendet wurde der schriftliche Teil mit einem Aufsatz zum Thema: «Was erwarten Sie von Ihrer zukünftigen Lehrstelle und dem Lehrbetrieb?».
Das Schlussgespräch führte Markus Brechbühl persönlich durch. Dabei wurde der Nachmittag nochmals gemeinsam durchgegangen; welchen Eindruck der Jungendliche von der Veriduna gewonnen und was wir beim ihm beobachtet hatten. Letzte Fragen wurden beantwortet und schon hatte er es überstanden und konnte ihn seinen wohlverdienten «Feierabend» entlassen werden.
Den Lehrling fürs 2010 übrigens, haben wir bereits unter Vertrag nehmen können. Wir stellen ihn zu gegebener Zeit näher vor.
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Neues aus dem Veriduna-Team
Bestandene Prüfung
Patrick Schärer darf sich von jetzt an «Treuhänder mit eidg. Fachausweis» nennen. Er hat seine drei-jährige Weiterbildung mit der eben bestandenen Prüfung erfolgreich beendet.
Wir gratulieren Patrick herzlich zu dieser tollen Leistung und wünschen ihm auf seinem beruflichen Weg weiterhin alles Gute und viel Erfolg.
