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Veriduna-Newsletter Winter 2011

- Markus Brechbühl, Geschäftsführer
Liebe Leserin, lieber Leser
Seit etwas über einem Monat hat bereits wieder ein neues Jahr begonnen. Dies ist immer wieder eine Möglichkeit kurz zurückzuschauen. Vor zwei Jahren um diese Zeit waren wir mitten in der Finanzkrise und viele fragten sich, wie es mit unserer Wirtschaft weitergeht. Letztes Jahr war die Finanzkrise mehr oder weniger bereits wieder vorbei und unsere Wirtschaft fing wieder an besser zu laufen. Dieses Jahr läuft die Wirtschaft zwar wieder besser, dafür haben wir die Eurokrise und man hört viel über die Verschuldungskrise, weil viele Staaten ihre Finanzen nicht wirklich im Griff haben.
Zusammenfassend könnte man sagen «nach der Krise ist vor der Krise». Die verschiedenen Krisen kommen und gehen und von vielen dieser globalen Entwicklungen sind auch die meisten schweizerischen KMUs mehr oder weniger betroffen.
Solange wir aber jeden Tag von neuem beginnen und dafür sorgen, dass in unseren Betrieben keine Krisenstimmung aufkommt, werden wir alle auch das 2011 erfolgreich abschliessen können.
Alles Gute und viel Erfolg wünscht Ihnen herzlich
Markus Brechbühl
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Die Themen
- Mehrwertsteuerpflicht in der EU
- Unternehmenssteuerreform II - Kapitaleinlageprinzip
- Steuererklärung 2010
- Der neue Standort - Stettbachstrasse 6
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Mehrwertsteuerpflicht in der EU
Immer mehr schweizerische KMUs liefern regelmässig Waren und Dienstleistungen ins Ausland. Aus Erfahrung zeigt sich, dass die Betriebe die Regeln der schweizerischen Mehrwertsteuer (MwSt) zum Export meistens gut kennen: Werden Waren ins Ausland geliefert, sind diese Umsätze steuerfrei, sofern ein Exportnachweis vorhanden ist. Werden Dienstleistungen ins Ausland geliefert, sind auch diese Umsätze steuerfrei, sofern die Nutzung der Dienstleistung im Ausland liegt.
Oft wird jedoch übersehen, dass je nach Konstellation ausländische MwSt anfallen können. Aus Sicht der MwSt ist es nicht relevant, in welchem Land der Sitz der Gesellschaft liegt, sondern der Ort der Lieferung oder Dienstleistung ist massgebend. Wenn zum Beispiel ein schweizerischer Betrieb Waren direkt von seinem Lieferanten in Deutschland an einen Kunden in Deutschland liefern lässt, wird er dadurch in Deutschland MwSt-pflichtig, muss sich beim Finanzamt Konstanz registrieren lassen und deutsche MwSt abliefern.
Problematisch sind in diesem Zusammenhang auch Dienstleistungen im Ausland. Wenn Dienstleistungen von einem schweizerischen Betrieb im Ausland erbracht werden, kann es sein, dass der schweizerische Betrieb dadurch im Ausland steuerpflichtig wird.
Dass die Unterscheidung zwischen Dienstleistungen und Lieferungen nach schweizerischem Recht und EU-Recht nicht immer gleich ist, macht die Angelegenheit natürlich nicht einfacher.
Aus Erfahrung sind insbesondere die folgenden Arten von Lieferungen und Dienstleistungen kritisch:
- Arbeiten an Bauwerken im Ausland: Der Ort der Lieferung liegt grundsätzlich am Ort des Bauwerks.
- Werklieferungen: Eine Maschine wird ins Ausland geliefert, eventuell noch zusammengebaut und in Betrieb genommen, was zu einer MwSt-Pflicht im Ausland führen kann.
- Reihengeschäfte: Die Ware wird von einem Lieferanten an den Endkunden geliefert, die Rechnung erfolgt aber vom Lieferanten an den Betrieb in der Schweiz und von diesem wird eine Rechnung an den Endkunden ausgestellt.
- Internetumsätze: Werden Onlineumsätze durch ein schweizerisches Unternehmen mit einem Kunden in Deutschland getätigt, unterliegen diese der deutschen MwSt.
Wer regelmässig Umsätze im Ausland generiert, sollte insbesondere dann, wenn es sich um Dienstleistungen handelt, abklären ob dadurch eine EU-MwSt-Pflicht entstehen könnte.
Bei Fragen stehen ihnen unsere Mitarbeiter Alexandra Schlunegger oder Markus Brechbühl gerne zur Verfügung.
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Unternehmenssteuerreform II
Neuerung im Gesetz der direkten Bundessteuer
Auf den 1. Januar 2011 ist der zweite Teil der Unternehmenssteuerreform II in Kraft getreten. Auf die Entlastung von Personenunternehmen sind wir in unserem letzten Newsletter ausführlich eingegangen. Heute behandeln wir die
Einführung des Kapitaleinlageprinzips
Einführung
Das bis Ende 2010 geltende Recht des Bundes basierte auf dem sogenannten Nennwertprinzip. Dabei bildete jeder geldwerte Vorteil aus einer Beteiligung steuerbaren Vermögensertrag, welcher keine Rückzahlung von Stamm- oder Gesellschaftskapital darstellte.
Mit der Einführung des Kapitaleinlageprinzip können die Einlagen, Aufgeldern (Agios) und Zuschüssen, welche nach dem 31. Dezember 1996 von Beteiligungsinhabern geleistet worden sind, steuerfrei zurückbezahlt werden. Somit sind diese Rückzahlungen von Kapitaleinlagen dem Grund- oder Stammkapital gleichgestellt.
Ausweis im Jahresabschluss
Einlagen, Aufgelder und Zuschüsse müssen zwingend auf ein gesondertes Konto im Eigenkapital gebucht werden. Im Kreisschreiben 1-029-DV-2010-d.pdf der Eidg. Steuerverwaltung wird dieses als Reserven aus Kapitaleinlagen benannt. Jede Veränderung auf diesem Konto muss der ESTV gemeldet werden.
Bestehende Kapitaleinlagen, die nach dem 31. Dezember 1996 und vor dem 1. Januar 2011 geleistet wurden, können spätestens in der Schlussbilanz des Geschäftsjahres ausgewiesen werden, das im Kalenderjahr 2011 endet. Verluste, die solchen Reserven aus Kapitaleinlagen belastet wurden, verminderten diese definitiv.
Was ist zu tun, falls Sie solche Einlage getätigt haben?
- Identifizierung und Dokumentierung der Kapitaleinlagen zwischen dem 1.01.1997 und 31.12.2010
- Bestimmung der aktuellen Höhe der Kapitaleinlage
- Korrekter Ausweis in der Jahresrechnung / Steuererklärung
- Meldung an die Eidgenössische Steuerverwaltung
Für Fragen zur Unternehmenssteuerreform II gibt Ihnen Frau Alexandra Schlunegger oder Ihr Veriduna-Kundenbetreuer gerne Auskunft.
Quelle: TREX 6/10 und Kreisschreiben 29, ESTV
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Steuererklärung 2010
Wie jedes Jahr treffen zu dieser Zeit die Steuererklärungsformulare 2010 in Ihrem Briefkasten ein. Wenn Sie sich nicht darum kümmern möchten, wir tun dies gerne für Sie. Senden Sie uns einfach Ihre Steuerformulare. Verwenden Sie die Checkliste, die Ihnen hilft, alle nötigen Unterlagen zusammenzutragen.
Veriduna als Steuerberater optimiert Ihre Steuern - kompetent und preiswert. Für Fragen steht Ihnen Frau Alexandra Schlunegger gerne zur Verfügung.
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Der neue Standort - Stettbachstrasse 6
Seit dem 13. Dezember arbeiten wir in den neuen Büroräumlichkeiten an der Stettbachstrasse 6 in Dübendorf. Hier haben wir uns schnell eingelebt, konnten wir doch dank guter Vorplanung nach einem reibungslosen Umzug sofort wieder produktiv arbeiten.
Der neue Standort bietet viele Verbesserungen und Annehmlichkeiten, die wir uns schon heute nicht mehr wegdenken möchten. In der geräumigen Küche essen wir gemeinsam zu Mittag. Wer mit den öffentlichen Verkehrsmitteln anreist, schätzt die Nähe zum Bahnhof Stettbach. Für Kunden und Mitarbeitende hat es ausreichend Parkplätze vor dem Haus und in der Tiefgarage. Die Büros selber sind hell, freundlich und gross.
Mit dem «Lift Süd» gelangt man zu uns in den 4. Stock. Den Empfang haben wir komplett neu eingerichtet. Es stehen drei Sitzungszimmer für Besprechungen mit Kunden und Revisoren zur Verfügung. Die grosse Aula in der Mitte der Räumlichkeiten werden wir für verschiedene Veranstaltungen benutzen. Der erste wird der Kundenapéro sein, den wir auf Mitte April 2011 planen. Näheres hierzu erfahren Sie mit einer separaten Einladung.
In den sechs Team- und Einzelbüros ist ein grosszügiges Platzangebot und, dank den grossen Fensterfronten, eine helle Atmosphäre vorhanden. Bei gutem Wetter wird uns die Arbeit mit einem traumhaften Ausblick auf die Berge und Sonnenuntergänge versüsst.
Wir freuen uns darauf, Sie bald bei uns zu begrüssen.
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