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Veriduna-Newsletter Spätherbst 2011

Markus Brechbühl, Geschäftsführer

Liebe Leserin, lieber Leser

 

Das Jahr neigt sich langsam aber sicher seinem Ende zu. Und wie immer um diese Jahreszeit lässt man gerne das Jahr Revue passieren. Ein ganzes Jahr in dem sich Vieles verändert hat. Sollte man meinen.

 

Mitnichten! Schau ich mir meine einleitenden Worte im Newsletter vom Januar an, stelle ich erstaunt fest, wie wenig sich in den vergangenen Monate verändert hat. Immer noch ist die Finanzkrise allgegenwärtig. Über vielen Ländern Europas kreist der Schuldengeier. Und die EU ringt verzweifelt nach Lösungen zur Rettung des Euros. All dies hat zur Folge, dass sich jetzt auch noch die Angst vor einer Rezession breit macht.

 

Das sind schwierige Aussichten für das neue Jahr 2012. Doch wir sollten uns nicht einschüchtern lassen. Dem Weltgeschehen können wir «Kleinen» wohl nicht viel entgegnen. Doch unsere unternehmerischen Handlungen bewirken trotzdem etwas im Kleinen; in unserer nächsten Umgebung.

 

Bleiben wir zuversichtlich und starten auch das voraussichtlich etwas stürmische 2012 mit viel Kraft und Freude.

 

Viel Erfolg und alles Gute wünscht Ihnen herzlich

 

  

 

Markus Brechbühl

 

Erhöhung der Schwellenwerte zur Bestimmung der Revisionsart

Mit Einführung des neuen Revisionsrechts am 1. Januar 2008 wurden die Prüfungsarten den unterschiedlichen Unternehmensgrössen in der Schweiz – basierend auf untenstehenden Schwellenwerten - angepasst; seither unterscheiden wir zwischen der eingeschränkten und der ordentlichen Revision. Während sich die Revisionsstelle bei der eingeschränkten Revision vorwiegend auf Reviews, Befragungen, Analysen und angemessene Detailprüfungen beschränkt, finden bei der ordentlichen Revision vertiefte Prüfungshandlungen statt. Zusätzlich muss sich die Revisionsstelle einen Überblick über das interne Kontrollsystem (IKS) machen und dieses gesamthaft analysieren. In einem umfassenden Bericht an den Verwaltungsrat werden schliesslich die Prüfungsfeststellungen – insbesondere auch über das IKS – erstattet.

 

Mit Beschluss vom 31. August 2011 hat nun der Bundesrat die vom Parlament erhöhten Schwellenwerte des Revisionsrechts auf den 1. Januar 2012 – vorbehältlich Referendum - in Kraft gesetzt. Demnach wurde beschlossen, die Schwellenwerte (Art. 727 Abs. 1 Ziff. 2 des Obligationenrechts), welche die eingeschränkte von der ordentlichen Revision abgrenzen, für juristische Personen wie folgt zu erhöhen:

Schwellenwerte

bisher

neu ab 1.01.2012

Bilanzsumme

CHF 10 Mio.

CHF 20 Mio.

Umsatzerlös

CHF 20 Mio.

CHF 40 Mio.

Vollzeitstellen

50

250

 

Ausnahmen: Verein (10-20-50) und Fusionsgesetz (10-20-200)

 

In der Vergangenheit mussten in zwei aufeinander folgenden Geschäftsjahren die Grössenkriterien erreicht werden, so dass die Jahresrechnung immer erst im dritten Jahr ordentlich zu prüfen war.

 

Nach massgeblicher Auffassung des Bundesrats gelten nun die erhöhten Schwellenwerte bereits vom ersten Geschäftsjahr an, das mit Inkrafttreten der Änderung oder danach beginnt. Folglich gelten die neuen Schwellenwerte (frühestens) für die Revision der Jahresrechnung des Geschäftsjahres 2012.

 

Wird hingegen erst bei der Abschlusserstellung Ende Jahr festgestellt, dass die Kriterien für die Umstellung von der eingeschränkten auf die ordentliche Revision (Zeitraum Berichts- und Vorjahr) erfüllt sind, verbleibt der Gesellschaft nur wenig Zeit die notwendigen Vorbereitungen zur Durchführung einer ordentlichen statt der bisherigen eingeschränkten Revision zu treffen (ggf. Wechsel der Revisionsstelle bzw. Wahl eines Revisionsexperten und v.a. für eine angemessene Dokumentation des IKS).

 

In wie weit Unternehmen, die heute einer ordentlichen Revision unterliegen und bei nicht Erreichen der neuen Schwellenwerte ab 1.01.2012 (bzw. bei zwischenzeitlicher Unterschreitung der Schwellenwerte) sich für den Typus der eingeschränkten Revision entscheiden, bleibt abzuwarten.

 

Nachstehend seien die wesentlichen Unterschiede zwischen eingeschränkter und ordentlicher Revision nochmals kurz umschrieben:

Art der Revision

Eingeschränkte Revision

Ordentliche Revision

Risikobeurteilung 

ja

ja

Dokumentation IKS  

nein

ja

Konzernrechnungslegung 

nein

ja

Prüfung durch Revisionsexperten 

nein

ja

Prüfung durch zugelassenen Revisor 

ja

nein

 

Unverändert besteht für kleinere und mittlere Unternehmen (KMU) die Möglichkeit eines Verzichts auf die eingeschränkte Revision (Opting-out), sofern sie die Voraussetzungen für die Pflicht zur ordentlichen Revision nicht erfüllen, nicht mehr als 10 Vollzeitstellen im Jahresdurchschnitt aufweisen und sämtliche Aktionäre bzw. Gesellschafter zustimmen.

 

Nicht zu unterschätzen ist jedoch die Tatsache, dass oftmals wichtige Geschäftspartner oder Kreditgeber ihr Engagement mit der Auflage einer Buchprüfung verbinden.

 

An dieser Stelle sei deshalb erwähnt, dass Treuhand- und Revisionsgesellschaften auch Prüfungsmandate im Auftragsverhältnis anbieten können, die auf besondere Anforderungen der betroffenen Stakeholder zugeschnitten sind.

 

Wir bieten beide Arten an, sowohl die eingeschränkte wie auch die ordentliche Revision.

 

Für Abklärungen und Auskünfte zu Ihrer Gesellschaft und den aktuellen Veränderungen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.

 

Volksinitiative Erbschaftssteuer

Vor wenigen Wochen ist die Unterschriftensammlung für die Volksinitiative zur Einführung einer Erbschafts- und Schenkungssteuer unter der Überschrift

«Millionen-Erbschaften besteuern für unsere AHV» auf Bundesebene angelaufen. Bei Annahme dieser Initiative würde der Bund voraussichtlich ab dem 1. 01.2016 eine Erbschafts- und Schenkungssteuer von 20 % erheben, wobei sich diese Steuer bei Erbanfall auf die Nachkommen bereits rückwirkend auf den 1. Januar 2012 (!) auswirken würde.

 

Was sieht der Initiativtext vor?

 

Der Nachlass von Personen mit Wohnsitz in der Schweiz bzw. deren Erbgang in der Schweiz würde neu eine Erbschaftssteuer von 20 % auslösen. Unentgeltliche Zuwendungen zu Lebzeiten unterlägen ebenfalls dieser eidgenössischen Schenkungssteuer. Andererseits würden die Kantone inskünftig auf Erbschafts- und Schenkungssteuern verzichten.

 

Wesentliche Grundzüge dieser neuen, eidgenössischen Steuer sind insbesondere:

  • Die Steuerbelastung erfolgt ungeachtet der Höhe der Vermögensübertragung an den Beschenkten oder Erben zum Einheits-Steuersatz von 20 % auf dem Gesamtbetrag.
  • Die Steuererhebung erfolgt ungeachtet des Verwandtschaftsgrads, also auch auf Nachkommen in direkter Linie (1. Parantel), wie zum Beispiel gemeinsame Kinder zum vollen Satz (!)
  • Bei Vermögensübergang an Nichtverwandte ist die Besteuerung von 20 % auf der Vermögensübertragung im Vergleich mit den heutigen kantonalen Steuern vorteilhafter.

Von der Steuer ausgenommen sind:

  • Ein einmaliger Freibetrag von CHF 2.0 Mio. auf der gesamten Nachlass-/Schenkungssumme
  • Erbschafts-/Schenkungsanteile an den Ehegatten, die Ehegattin, registrierten Partner, registrierte Partnerin
  • Erbschafts-/Schenkungsanteile zugunsten von steuerbefreiten juristischen Personen
  • Schenkungen von maximal CHF 20'000 pro Person und Jahr
  • Weitere Ermässigungen für übertragene Landwirtschafsbetriebe und Unternehmen, die von den Erben oder Beschenkten während mindestens 10 Jahren weitergeführt werden. Detaillierte Information über die Ausgestaltung dieser Ausnahmen liegen derzeit leider noch nicht vor.

Vorsicht Übergangsbestimmungen

 

Laut Verfassungstext sollen Schenkungen, die ab dem 1. Januar 2012 gewährt werden, dem künftigen Erbe zugeschlagen werden. In der Folge würden bei einem späteren Erbanfall sämtliche Schenkungen und Erbschaften zusammengerechnet und mit 20 % besteuert (sofern der Freibetrag von CHF 2 Mio. überschritten wird). Betroffen sind somit insbesondere Schenkungen in Kantonen, in denen bisher keine diesbezügliche Steuer existiert hat.

 

Zwecks Vermeidung der Doppelbesteuerung werden kantonale Erbschafts- und Schenkungssteuern ab 2012 bis zum Todeszeitpunkt an die neue, eidgenössische Steuer angerechnet.

 

Schlussfolgerung und Überlegungen zu möglichen (raschen) Vorkehrungen

 

Die Volksinitiative zur Einführung einer Erbschafts- und Schenkungssteuer betrifft all jene Personen, die ihren Wohnsitz oder Liegenschaften in der Schweiz haben oder deren Erbgang in der Schweiz eröffnet wird und deren Vermögensübertragung die Freigrenze von CHF 2 Mio. übersteigt (Nachlass und Schenkungen zusammen ab 1.1.2012).

 

In wie weit diese Volksinitiative zustande kommt, das Parlament sie für gültig befindet und sie dem Stimmvolk zur Abstimmung vorlegt, lässt sich heute nicht abschätzen.

 

Bei Vermögen, die den Freibetrag von CHF 2 Mio. übersteigen wäre zu überlegen, ob hinsichtlich des doch unsicheren Ausgangs dieser Volksinitiative bereits vorgängig geeignete Massnahmen angebracht wären. Eine Möglichkeit bestünde darin, dass – je nach geltender kantonaler Gesetzgebung steuerbefreite Schenkungen in der 1. Parantel (z.B. an direkte Nachkommen) noch vor Ende 2011 getätigt würden. Eine andere Lösung könnte – soweit der Gesetzgeber dies in der definitiven Regulierung nicht einschränkt - allenfalls die Gewährung eines lebenslänglichen Nutzniessungsrechts bieten, das notabene ebenfalls vor dem 31. Dezember 2011 gewährt werden müsste.

 

Wir werden die Entwicklung dieser Steuerinitiative weiterverfolgen und stehen Ihnen für die Abklärung Ihrer persönlichen Situation selbstverständlich gerne zur Verfügung.

 

Aufbewahrung von Dokumenten

Eine Frage, die immer wieder beschäftigt, ist, welche Dokumente müssen wie lange und in welcher Form aufbewahrt werden?

 

Die Antwort dazu liefert das Obligationenrecht. Wer verpflichtet ist, sich im Handelsregister eintragen zu lassen, ist nach Art. 957 OR auch zur ordnungsgemässen Führung und Aufbewahrung der Geschäftsbücher verpflichtet. Damit wird gewährleistet, dass jederzeit die Vermögenslage und die Schuld- und Forderungsverhältnisse sowie die Jahresergebnisse eines Unternehmens festgestellt werden können.

 

Die Erfolgrechnung und Bilanz sind unbedingt schriftlich und von der Geschäftsführung unterzeichnet im Original während zehn Jahren aufzubewahren. Die Frist beginnt mit Ablauf des Geschäftsjahrs. Längere Fristen gelten für z.B. die direkte Bundessteuer mit 15 Jahren und die Mehrwertsteuer im Immobilienbereich oder auch für private Liegenschaftaufwendungen mit 20 Jahren.

 

Die übrigen Geschäftsbücher, Belege und die Korrespondenz können auch elektronisch oder in einer anderen Form archiviert werden, vorausgesetzt, die Belege stimmen mit den Geschäftsvorgängen überein. Elektronisch abgelegte Dokumente, in welcher Form auch immer, müssen jederzeit lesbar gemacht werden können.

 

Eine elektronische Archivierung bringt viele Vorteile; Platzersparnis, Suchmöglichkeiten und Zugriffsschnelligkeit, um nur einige zu nennen. Aber auch gewisse Gefahren wie die der fehlenden oder mangelnden Sicherheitskopie. Die Datenspeicherung ist somit ein für jedes Unternehmen unumgängliches Thema. Kommt es zu einem Rechtsstreit, hat das Gericht die Entstehung und die näheren Umstände der Aufzeichnungen zu erheben, um dadurch die Wahrheit der aufgezeichneten Informationen feststellen zu können. Es lohnt sich also, das Thema Archivierung einmal gründlich zu überdenken und sich bei Softwarelieferanten die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften schriftlich bestätigen zu lassen. 

 

Ihr Veriduna-Kundenbetreuer gibt Ihnen gerne weitere Auskünft zum Thema Dokumentaufwahrungspflicht.

 

Neues aus dem Veriduna-Team

Daniel Strässler

 

Wer in den letzten Wochen in die Veriduna angerufen hat, ist möglicherweise von einer neuen, jungen Männerstimme begrüsst worden, nämlich von Daniel Strässler, dem neuen KV-Lehrling. Seine Ausbildung zum Kaufmann hat er am 22. August 2011 begonnen und hat sich seitdem schon bestens in unser Team integriert.

 

 

  

Zurzeit sitzt der 17-jährige Dani am Empfang, wo er sich um die

Kreditorenbuchhaltungen und die Ablage von verschiedenen Kunden aber auch um den Einkauf und noch vieles mehr kümmert. «Mir macht meine neue Herausforderung grosse Freude und die Arbeit hier in der Veriduna viel Spass.» Das freundliche Arbeitsklima und die spannende Tätigkeit, die er am Schnuppertag kennenlernte, bewogen ihn dazu, sich für die Stelle bei Veriduna zu entscheiden. Auch die Schule besucht er sehr gern, fällt sie ihm doch (noch) eher einfach.

 

Dani ist ein grosser FC Basel Fan und «tschutet» selber beim SC-Hegi Winterthur. Wie die meisten Jugendlichen trifft er sich gern mit seinen Kollegen.

 

Wir wünschen Dani eine erfolgreiche Ausbildung und viel Freude während den kommenden drei Jahren.