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Veriduna-Newsletter Winter 2012

- Markus Brechbühl, Geschäftsführer
Liebe Leserin, lieber Leser
Im 2012 wollen wir Sie in unseren Newslettern tiefer in das wichtige Thema Unternehmensnachfolge einführen.
In der Schweiz beschäftigen sich aktuell über zehntausend Unternehmerinnen und Unternehmer mit ihrer Nachfolge. Darüber hinaus ist noch vielen mehr klar, dass sie sich eigentlich ernsthaft darum kümmern sollten.
Eine gute Nachfolgeregelung weist verschiedene Problemkreise auf. Zunächst geht es darum, die optimale Nachfolgerin oder den optimalen Nachfolger zu finden, die bereit und fähig sind, das eigene Lebenswerk weiterzuführen und weiterzuentwickeln. Im finanziellen Bereich sind die Ermittlung des Kaufpreises, die Art der Zahlung und vor allem steuerliche Aspekte wichtige Themen. Schlussendlich gilt es, die Übergabe organisatorisch zur Zufriedenheit aller Beteiligten vorzubereiten und umzusetzen.
Mit unserem Artikel «Fallstricke bei der Nachfolgeregelung Ihres Unternehmens» führen wir Sie in diese Thematik ein.
Ich freue mich, dass es uns gelungen ist, die Nachfolge in der Veriduna Treuhand AG zukunftsorientiert und erfolgversprechend zu regeln. Nach über 30 Jahren Familienbetrieb haben wir ein Partnerschaftsmodell eingeführt, worin sich unsere Kundenbetreuerinnen und Kundenbetreuer nach einer Bewährungszeit als Aktionäre am Geschäftserfolg beteiligen können. Die operative Führung wird von dieser Regelung nicht beeinträchtigt.
Unsere Neuorientierung soll allen Beteiligten, Ihnen als unseren treuen Kundinnen und Kunden sowie auch uns zugute kommen.
Ich wünsche Ihnen viel Erfolg und herzlich alles Gute
Markus Brechbühl
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Die Themen
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Fallstricke bei der Nachfolgeregelung Ihres Unternehmens
Wer kennt sie nicht, die Diskussionen über eine zur rechten Zeit und auf bestmöglichste Weise vorbereiteten und umgesetzten Nachfolgeregelung des Familienunternehmens? Und wer ist sich bewusst, wie viele Probleme (oder Lösungen?) bzw. Konsequenzen sich auf dem Weg zur gelungenen Nachfolgeregelung ergeben können?
Viel zu oft wird die Nachfolgeregelung des Familienunternehmens «aufgeschoben», weil ja kein Zeitdruck besteht einen Nachfolger zu finden und ein «fixes Pensionsalter» des Unternehmers ist ja ebenso wenig zwingend gegeben. Allerdings, irgendwann kommt der Zeitpunkt zur Stabübergabe dann eben doch. Welche frühzeitigen Massnahmen und Konsequenzen sind zu bedenken?
Hier eingie Stichworte zu wichtigen Aspekten einer gut vorbereiteten Nachfolgeregelung:
- Persönliche, allgemeine und gesellschaftsrechtliche Aspekte
- Vorbereitungsmassnahmen, Zeitraster, Unternehmensbewertungen und die Wahl der optimalen Bewertungsmethode
- Preisfindung bzw. Preissicherung, nachträgliche Preisanpassung
- Immobilien in der Bilanz
- Vorgehensweise beim Verkaufsprozess (Stillhalte- und Absichtserklärung, Kaufvertrag, Gewährleistungen)
- Finanzierungsfragen (auch auf Käuferseite)
- Möglichkeiten bei der gesetzlichen Erbteilung, Testament, Erbvertrag, mögliche Klagen
- Rückzahlungen von Erbvorbezügen und Schenkungen
- Steuerfolgen, Sozialversicherungen
- usw.
Wir werden in den kommenden Newsletter im 2012 einzelne der vorgenannten Fragestellungen zu diesem Thema aufgreifen und Ihnen mögliche Lösungsansätze vorstellen.
Wenn Sie hierzu aber schon heute ein Informationsbedürfnis haben, zögern Sie bitte nicht, uns frühzeitig zu kontaktieren. Wie erwähnt, je früher eine Nachfolgeplanung andiskutiert wird, umso grösser ist die Erfolgsaussicht. Selbstverständlich begleiten wir Sie auch gerne während des gesamten Vorbereitungs- und Umsetzungsprozesses.
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Neuer BVG-Zinssatz ab 01.01.2012
Der BVG-Mindestzinssatz ist die minimale Verzinsung, mit der obligatorische Vorsorgeguthaben in Schweizer Pensionskassen verzinst werden müssen. Dieser Mindestzinssatz wird in der Regel jährlich durch den Bundesrat überprüft und gegebenenfalls für das folgende Jahr angepasst. Ab 1. Januar 2012 liegt dieser Satz neu bei 1.5%.
Der BVG Mindestzinssatz lag von 2005 bis 2007 bei 2.5% und wurde im 2008 auf 2.75% angehoben. Seit 2009 sank der Zinssatz auf 2% und blieb unverändert bis Ende 2011 auf diesem Niveau stehen.
Die Festlegung des Satzes erfolgt wie im Vorjahr auf der Basis einer Berechnungsmethode, welche die Eidgenössische Kommission für berufliche Vorsorge dem Bundesrat mehrheitlich empfohlen hat. Der Bundesrat berücksichtigt dabei die durchschnittliche Rendite von langfristigen Bundesobligationen sowie die Entwicklung von Aktien-, Anleihen- und Liegenschaftserträgen und kombiniert dabei weitgehend risikolose mit risikoträchtigen Anlagen.
Im 2011 wiesen die Aktienmärkte eine ausserordentlich negative Entwicklung mit hohen Schwankungen aus. Der Swiss Market Index verlor erheblich, per Ende Oktober rund 11%. Die Zinssätze für Bundesobligationen fielen auf rekordtiefes Niveau. So lagen die Vorschläge für die Anpassung des Zinssatzes der Eidgenössischen Kommission für berufliche Vorsorge zwischen 1% und 2%. Die Arbeitgeberverbände sprachen sich für einen Satz zwischen 1.25% und 1.75% aus, während die Gewerkschaften für einen Satz von 2% bis 2.5% votierten. Der Schweizerische Versicherungsverband SVV verlangte sogar eine Senkung auf 1%.
Zu Fragen bezüglich BVG-Mindestzinssatz und der Pensionskasse im Allgemeinen wenden Sie sich einfach an Ihre/n Veriduna-Kundenbertreuer/in.
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Familienzulagen für Selbständigerwerbende in der ganzen Schweiz
In der Frühjahressession hat das Parlament die Erweiterung der Familienzulagen - gegen den Widerstand des Schweizerischen Arbeitgeberverbands (SAV) - auf Selbständigerwerbende beschlossen. Mit der Revision des Bundesgesetzes über die Familienzulagen (FamZG) wurde folglich ein nationales, einheitliches System für Familienzulagen sowohl für Arbeitnehmende als auch erstmals für Selbständigerwerbende umgesetzt.
Im Sinne einer Präzisierung sei folgende Definition kurz umrissen:
Als «Arbeitnehmende» gelten Lohnempfänger, die in einem Arbeitsverhältnis in einer juristischen Person (z.B. Aktiengesellschaft, GmbH) stehen und von dieser Gesellschaft einen Lohnausweis bekommen.
Als «Selbständigerwerbende» gelten (natürliche) Personen, die eine Einzelunternehmung betreiben und ihre Steuern und Sozialversicherungen nicht auf der Basis eines Lohnausweises sondern aufgrund einer Einkommensberechnung abrechnen. Ferner müssen diese durch die AHV als selbständig anerkannt sein. (Exakte Definition «selbständigerwerbend» laut AHV siehe Anmerkung).
Wichtigste Änderungen:
Bisher bezog sich das System hauptsächlich auf Arbeitnehmende, mit Ausnahmen in einzelnen Kantonen, zudem war der Anspruch teilweise einkommensabhängig.
Neu gilt das System schweizweit und umfasst sowohl Arbeitnehmende wie Selbständigerwerbende. In der Folge müssen Selbständigerwerbende zwingend ab dem 1. Januar 2013 einer Familienausgleichskasse angehören und Beiträge auf ihrem Erwerbseinkommen bezahlen. Im Gegenzug haben sie Anspruch auf die gleichen Familienzulagen wie Arbeitnehmende:
Mindestleistung pro Kind/Monat
Kinderzulagen: CHF 200
Ausbildungszulagen: CHF 250
Je nach Kanton können höhere Leistungen oder ergänzend Geburts- und Adoptionszulagen ausbezahlt werden.
Unabhängig davon hat der Bundesrat zwei weitere Anpassungen mit Wirkung ab 1. Januar 2012 vorgenommen:
- Ausbildungszulagen werden auch bei längeren Ausbildungen der Kinder und Jugendlichen im Ausland ausgerichtet (bisher nur während des ersten Jahres)
- Arbeitnehmende mit unbezahltem Urlaub von bis zu drei Monaten haben weiterhin Anrecht auf Familienzulagen (Ergänzung der bisher fehlenden Rechtsgrundlage)
Wenn Sie Selbständigerwerbend und noch nicht bei einer Familienausgleichskasse angeschlossen sind oder Fragen zu Ihrer persönlichen Situation haben, stehen wir Ihnen für ergänzende Auskünfte selbstverständlich gerne zur Verfügung.
Anmerkung - AHV-Definition «Selbständigerwerbend»:
«Wer sein eigenes wirtschaftliches Risiko trägt d.h. bedeutende Investitionen für berufliche Zwecke tätigt, über eigene Geschäftsräume verfügt, Personal beschäftigt, eigene Aufträge beschafft, die Unkosten und das Inkassorisiko trägt, wird bei der AHV als selbständigerwerbend anerkannt. Weiter muss die Arbeit frei und unabhängig organisiert werden, d.h. die Art und Weise der Arbeitserbringung muss der Selbständigerwerbende frei bestimmen können, selber die Arbeitszeit festlegen und Aufträge an Dritte weitergeben können. Vertragliche Abmachungen mit dem Auftraggeber, die festhalten, dass jemand als Selbständigerwerbender gilt, sind für die AHV nicht massgebend.»
Quellenverzeichnis:
- Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV), Medienmitteilung 120 vom 26.10.11 & diverse
- Schweiz. Arbeitgeberverband (SGV), Artikel 26.10.2011
- Homepage AHV
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