Veriduna-Newsletter Frühling 2008
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Max Brechbühl |
Liebe Leserin, lieber Leser
Wir leben in einer Zeit laufender Veränderungen. Seit meiner letzten Einleitung zu unseren ersten NEWS sind fast fünf Jahre vergangen. Was hat sich in dieser Zeit, nur schon im Geschäftsleben, nicht verändert? Aber nicht alles, was sich verändert hat, ist damit besser geworden!
Ich freue mich, dass ich von unserem dynamischen, jungen Team sagen kann:
- Unsere Geschäftsnachfolge hat sich bewährt.
- Alle Mitarbeitenden haben sich verändert, um besser zu werden!
Profitieren Sie von diesem Wissens- und Erfahrungspotential. Wir setzen es gerne für Sie ein.
Ich wünsche Ihnen beim Lesen viel Vergnügen.
Ihr Max Brechbühl
1. Das neue Recht der GmbH ist in Kraft
2. Verzicht auf Revision - Opting-Out
3. Flat Rate Tax - der Einheitssteuersatz
4. Überraschender Bundesgerichtsentscheid
6. Neues aus dem Veriduna-Team - Interview mit Markus Brechbühl
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Das neue Recht der GmbH ist in Kraft
Seit dem 1. Januar 2008 gilt das neue Recht der GmbH. Die wichtigste Änderung betrifft die neu zwingende Revision für GmbH, welche mehr als zehn Vollzeitstellen ausweisen. Diese Gesellschaften stehen unter dem Zugzwang, die Statuten anzupassen, weil in der Regel die bestehenden keine Revisionsstelle vorsehen.
Veriduna hat das neue Gesetz zum Anlass genommen, die vom Handelsregister des Kantons Zürich vorgeschlagenen Statuten mit 11 Seiten und 35 Artikeln gründlich zu überarbeiten. Das Resultat sind kurze, prägnante Statuten im Umfang von nur noch 3 Seiten und 12 Artikeln, die wir unseren Kunden anbieten.
Die erste Revision wird für das abgeschlossene Geschäftsjahr, welches im Jahr 2008 begonnen hat, fällig.
GmbH mit weniger als zehn Vollzeitstellen haben an der nächsten Generalversammlung lediglich zu beschliessen, ob auf eine ordentliche beziehungsweise eingeschränkte Revision (Opting-Out) verzichtet wird. Einige Änderungen des neuen Rechts könnten aber auch für sie vorteilhaft sein.
Das neue Recht vereinfacht die Übertragung von Stammanteilen massiv. Werden Stammanteile übertragen, braucht es dazu keine Statutenänderung mehr. Der Übertrag muss dem Handelsregisteramt aber dennoch schriftlich mitgeteilt werden.
Auch die Gründung einer GmbH wird einfacher. Neu braucht es dazu nur noch eine Person, die weder Schweizerin noch hier wohnhaft sein muss. Die Gesellschaft muss jedoch durch eine in der Schweiz wohnhafte Person vertreten sein, die Einzelunterschrift benötigt. Dies kann auch der/die Geschäftsführer/in sein.
Zusammenfassend ist herauszuheben, dass kleine GmbH gesetzlich nicht in Zugzwang geraten. Es empfiehlt sich aber, die Statuten bei Gelegenheit zu überarbeiten. Erst dann kann eine GmbH von den Vorteilen des neuen Rechts profitieren.
Bei einer allfälligen Überarbeitung ist nicht nur das Recht der GmbH, sondern auch das ebenfalls am 1.01.08 in Kraft getretene Revisionsrecht und die Verordnungen des Handelsregister zu berücksichtigen.
Da sich das neue Recht der GmbH oft auf das der AG bezieht, werden schon bald wieder Änderungen auf uns zukommen. Demnächst wird das bestehende Recht der AG revidiert. Der Bundesrat hat die Botschaft über das neue AG- und Rechnungslegungsgesetz verabschiedet und in die Parlamente zur Diskussion gegeben.
Wenden Sie sich bitte unverbindlich an Patrick Walder, Tel. 044 802 10 28, wenn Sie sich für die Statutenvorlage interessieren oder wenn Sie noch Fragen zum neuen Recht der GmbH haben.
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Verzicht auf Revision - Opting-Out
Mit dem neuen Revisionsgesetz, welches am 1. Januar 2008 in Kraft getreten ist, wird eine Revision auch für GmbH zwingend. Diese Gesetzesänderung haben wir bereits in der News vom 28. Dezember 2007 ausführlich beschrieben.
In der vorliegenden News geht es um das vorgeschriebene Vorgehen, wenn eine AG, GmbH oder Genossenschaft nach Art. 727 OR auf eine eingeschränkte Revision verzichten möchte.
Grundsätzlich ist jede GmbH zur Revision verpflichtet. Kleine GmbH, welche die nachstehenden Bedingungen erfüllen, können jedoch auf eine Revision verzichten. Dafür muss der «Verzicht auf Revision» dem Handelsregisteramt gemeldet werden. Dieser Anmeldung ist eine KMU-Erklärung beizulegen, die bestätigt, dass
- die Gesellschaft die Voraussetzungen für die Pflicht zur ordentlichen Revision NICHT (*) erfüllt.
- die Gesellschaft durchschnittlich nicht mehr als zehn Vollzeitstellen hat,
- sämtliche Gesellschafter einverstanden sind, auf die eingeschränkte Revision zu verzichten.
(*) Der ordentlichen Revision unterstellt werden Gesellschaften, welche zwei der folgenden Kriterien in zwei aufeinander folgenden Jahren überschreiten:
- Bilanzsumme CHF 10 Mio.
- Umsatz CHF 20 Mio.
- Vollzeitstellen 50
Der KMU-Erklärung wiederum sind die Bilanz und Erfolgsrechnung, den Jahresbericht sowie eine Verzichtserklärung der Aktionäre oder das GV-Protokoll beizulegen.
Wichtig: bei AG und Genossenschaft sind gegebenenfalls die Statuten entsprechend anzupassen und zusätzlich muss der Prüfungsbericht der Revisionsstelle eingereicht werden. Für eine GmbH, die bisher nicht revidiert wurde, hat der Geschäftsführer eine entsprechende Erklärung abzugeben.
Merkblatt zum Verzicht auf Revision (Opting-Out)
KMU-Erklärung bei Verzicht auf Revision
Für Fragen zum Verzicht auf Revision wenden Sie sich bitte an Patrick Walder, Tel. 044 802 10 28 oder an Ihren Veriduna-Kundenbetreuer.
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Flat Rate Tax - der Einheitssteuersatz
In diesen Tagen war folgende Schlagzeile zu lesen: «Kanton Thurgau will Flat Rate Tax einführen». Gemäss Regierungsrat soll damit die Standortattraktivität des Kantons erhöht und Neuzuzüger in die Ostschweiz geholt werden. Was ist denn nun eigentlich eine Flat Rate Tax?
Flat Rate Tax bezeichnet ein Steuersystem mit nur einem Einheitssteuersatz. Die Steuer ist proportional und es gibt somit keinen Anstieg der Grenzsteuersätze, der so genannten Steuerprogression.
Im Umlauf ist auch der Begriff Flat Tax. Dieser Begriff meint aber nicht ganz dasselbe wie die Flat Rate Tax. Aus dem Amerikanischen stammend, geht dieses Model einen Schritt weiter. Es sollen nicht nur die Privaten, sondern auch die Unternehmen zum selben Steuersatz besteuert werden.
Kommen wir aber wieder auf die Flat Rate Tax zurück. Hinter diese Idee steckt der Gedanke der massiven Vereinfachung der Steuererklärung. Gemäss der volkstümlichen Auslegung soll sie so stark vereinfacht werden, dass die Steuererklärung auf einem Bierdeckel Platz hat. Dies dürfte beim besten Willen nicht realisierbar sein. Es sollen vielmehr Schlupflöcher beseitigt und die Kontrolle der Steuererklärung durch die Verwaltung erleichtert werden. Erreicht soll dies werden, indem sämtliche Sonderabzüge (für Hausrenovationen, Krankenkasse, Parteispenden, Berufsauslagen etc.) gestrichen werden und das Einkommen zum Einheitssteuersatz versteuert wird. Weil die Abschaffung der Progression die unteren Einkommen übermässig stark belasten würde, sieht das Model einen einzigen Sozialabzug für sämtliche Steuerzahler vor. Dabei kann für jede Person im Haushalt ein fixer Betrag vom Einkommen abgezogen werden (z.B. CHF 20’000.–). Dieser Abzug führt aber dazu, dass wieder eine Progression entsteht, welche jedoch zum grössten Teil auf tiefe Einkommen beschränkt ist, wie folgendes Beispiel eines 2-Personenhaushalts zeigt:
Einkommen | Abzug | Steuerbar. Einkom. | 15 % | in % vom Einkom. |
50'000 | 40'000 | 10'000 | 1'500 | 3 |
100'000 | 40'000 | 60'000 | 9'000 | 9 |
200'000 | 40'000 | 160'000 | 24'000 | 12 |
Aus diesem Beispiel wird deutlich, dass der Sozialabzug zu einer Steuerprogression führt (von 3 auf 12 %). Die Steuer ist somit trotz Einheitssteuersatz nicht wirklich „flat“.
Interessant ist, dass diejenigen Kantone, welche kürzlich noch mit degressiven Steuersätzen Schlagzeilen machten, namentlich die Kantone Obwalden und Schaffhausen, sich dieser Methode angenommen haben oder sie zumindest in Betracht ziehen. Der Kanton Obwalden kennt die Flat Rate Tax bereits. Der Kanton Schaffhausen steuert eine modifizierte Form an. Und auch in Uri wird darüber beraten. Der Steuerwettbewerb unter den Kantonen geht in die nächste Runde.
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Überraschender Bundesgerichtsentscheid
Selbständigerwerbende können mit PK-Einkauf Steuern und AHV-Beiträge sparen
Der am 6. November 2007 veröffentlichte neue Entscheid des Bundesgerichts (BGE 133 V 563) erlaubt es Selbständigerwerbenden, bei freiwilligen Einkäufen in BVG Vorsorgeeinrichtungen einen Firmenanteil von 50 % von dem AHV-beitragspflichtigen Erwerbseinkommen in Abzug zu bringen. Damit wird eine jahrelange Weisung des Bundesamts für Sozialversicherung aufgehoben, die dafür besondere statutarische Vorschriften verlangte.
Die Wegleitung der AHV über die Beiträge der Selbständigerwerbenden wurde per 01.01.2008 in dem Sinne angepasst, dass nun 50 % Firmenanteil von laufenden Beiträgen und Einkaufssummen in Einrichtungen der 2. Säule vom AHV-pflichtigen Einkommen abgezogen werden darf.
Die Einkommenszahlen werden der AHV durch die Kantonale Steuerverwaltung gemeldet. Die Beitragsverfügungen sollten sofort überprüft werden. Bei Unstimmigkeiten nehmen Sie mit der AHV Kontakt auf und erheben Sie nötigenfalls innert der vorgegebenen Frist Einsprache.
Der neue Entscheid gilt für alle Beitragsjahre, welche noch nicht mittels rechtskräftiger Beitragsverfügung abgeschlossen sind. Bei Verfügungen, die nach dem 06.11.2007 erstellt wurden und deren Einsprachefrist bereits abgelaufen ist, kann ein schriftliches Widererwägungsgesuch wegen offensichtlicher Unrichtigkeit gestellt werden.
Bei Fragen zur AHV-rechtlichen Selbständigkeit gibt Ihnen Ihr Veriduna-Kundenbetreuer gerne Auskunft.
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Beiträge an die AHV, ALV & UV auf geringe Löhne
Bisher mussten AHV, ALV und UVG-Abzüge auf allen Lohnzahlungen vorgenommen werden, ausser es wurde für die AHV, ALV eine Verzichtserklärung abgegeben. Ab dem 1. Januar 2008 muss jedoch, wenn der Lohn neu CHF 2'200.– im Jahr nicht übersteigt und der Arbeitnehmende die Beitragsentrichtung nicht verlangt, keine AHV und ALV mehr abgezogen werden. Ausgenommen sind Hausdiensttätigkeiten (Reinigung, Kinderbetreuung, Hauswart etc). Diese sind immer beitragspflichtig.
Übersteigt der Lohn CHF 2'200.– im Jahr, werden alle Entgelte beitragspflichtig. Auch ist dieser Betrag nicht mit dem Freibetrag für Rentner kumulierbar.
Der Arbeitnehmende muss keine besondere Form einhalten, um seine Beitragspflicht zu verlangen. Hat er sich jedoch dafür entschieden, können die geleisteten Beiträge nicht wieder zurückerstattet werden. Das gleiche gilt, wenn der Arbeitnehmende die Beitragspflicht nicht gewünscht hat. Er kann im Nachhinein keine Beiträge auf die bereits bezogenen Lohnzahlungen verlangen. Da neu keine Verzichtserklärung mehr nötig ist, muss die Initiative vom Arbeitnehmenden ausgehen, falls dieser die Beitragspflicht bevorzugt.
Die Unfallversicherung muss nicht erhoben werden, wenn in der Unternehmung nur Mitarbeitende mit einem Jahreslohn unter CHF 2'200.– beschäftigt werden und es sich nicht um Tätigkeiten in einem Privathaushalt handelt. Verdient ein Arbeitnehmender mehr als CHF 2'200.– pro Jahr oder handelt es sich um Hausdiensttätigkeiten, müssen sämtliche Löhne versichert werden.
Hier finden Sie weitere Informationen zu diesem Thema.
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Neues aus dem Veriduna-Team
Interview mit Markus Brechbühl vom 11. April 2008
anlässlich seines 20-jährigen Jubiläums in der Veriduna Treuhand
Markus Brechbühl, Geschäftsführer
Am 1. April 1988 starte der damals erst 19-jährige Markus Brechbühl seine Laufbahn in der Veriduna Treuhand. Die Entscheidung in den väterlichen Betrieb einzusteigen, fällte er äusserst spontan. Seit 1998 leitet er die Veriduna Treuhand erfolgreich in der 2. Generation.
Dein Lebenslauf vermittelt den Eindruck, als hättest du seit je her ein Ziel verfolgt: die Geschäftsführung der Veriduna.
Der Einstieg bei meinem Vater war ein eher spontaner Entscheid. Nach der KV-Lehre arbeitete ich ein Jahr lang auf einer Genfer Bank. Dann stritt ich mit meinem damaligen Vorgesetzten, weshalb ich innert kürzester Zeit eine neue Tätigkeit finden wollte. So fragte ich meinen Vater, ob ich in einer Woche bei ihm anfangen könne. Etwas erstaunt, leitete er sofort alles für meinen Eintritt in die Wege.
Was gefällt dir besonders und was weniger gut daran, Geschäftsführer zu sein?
Ich kann selber entscheiden, tun und lassen, wie ich will. Läuft es allerdings einmal nicht, wie es sollte, bin immer ich dafür verantwortlich. Auch kann ich mich nie einfach zurücklehnen und ausruhen.
Was macht deiner Ansicht nach einen guten Chef und erfolgreichen Unternehmer aus?
Ein guter Chef sollte nicht nur das tun, was alle «lässig» finden, sondern, was dem Unternehmen am meisten bringt. Erfolgreiche Unternehmer können zwischen Wichtigem und weniger Wichtigem unterscheiden. Sie behalten stets den Überblick und verlieren sich nicht im Detail.
Was macht gute Mitarbeitende aus?
Sie identifizieren sich mit ihrer Arbeit. Sie macht ihnen Spass. Mitarbeitende, die nur «Dienst nach Vorschrift» leisten, ihre Zeit absitzen und auf den Feierabend warten mit der lähmenden Einstellung 'Hauptsache, ich kriege am Monatsende meinen Lohn', kann ich nicht brauchen.
Was war deine Vision als du 1998 Veriduna übernommen hast?
Ich sah den Treuhänder als Generalunternehmer fürs Rechnungswesen: weg vom reinen Belegbuchen hin zum partnerschaftlichen, verantwortungsbewussten Mitunternehmer. Der Kunde sollte sich betreffend Rechnungswesen um nichts mehr kümmern müssen.
Konntest du diese Vision umsetzen?
Wir sind auf dem richtigen Weg. Noch gilt es Strukturen zu festigen und Abläufe zu standardisieren.
Wo steht Veriduna in zehn Jahren?
Wir werden nach vorgegebenen, klar definierten Abläufen unsere Arbeit verrichten. Veriduna Kundenberater betreuen ihre Kunden unternehmerisch denkend, kompetent und stets verantwortungsbewusst.
Wie hat sich in den vergangenen 20 Jahren die Treuhandbranche verändert?
Früher bestand unsere Tätigkeit vorwiegend darin, Belege zu erfassen und Abschlüsse zu erstellen. Heute sehen uns viele unserer Kunden schon fast als Mitunternehmer. Wir nehmen den Kunden Verantwortung ab, entscheiden teilweise sogar für sie. Die Kundenbindung hat sich dadurch vertieft.
Wie sieht unsere Branche in zehn Jahren aus?
Die eben geschilderte Kundenbindung wird sich fortsetzen und auf weitere Aufgaben ausdehnen. Der Kunde will sich immer weniger mit Einzelheiten aufhalten und sucht unternehmerisch denkende Partner. Sind es heute oftmals noch Teilbereiche, die ausgelagert werden, übertragen uns die Kunden immer mehr Verantwortung.
Ist Veriduna diesen Anforderungen gewachsen?
Ja, wir sind gewappnet. Für viele Kunden übernehmen wir heute schon einen grossen Teil ihrer finanziellen Aufgaben. Wir haben die nötige Erfahrung darin.
Auch technisch sind wir auf den richtigen Weg. Veriduna-online, die online Buchhaltung, welche wir schon seit über fünf Jahren einsetzen, ist die technische Voraussetzung für die hohen Anforderungen der Zukunft. Auch andere Treuhänder und Softwarehersteller haben dies erkannt und bieten neuerdings ähnliche Lösungen an. Diese stecken allerdings noch in den Kinderschuhen, weil die Erfahrung fehlt.
Die Nachfolgeregelung ist eine grosse Herausforderung. Was kannst du diesbezüglich raten? Du und dein Vater, ihr habt diesen Wechsel ja erfolgreich gemeistert.
Ja, das eigene Geschäft einem Nachfolger zu übergeben, ist eine höchst emotionale, wirklich schwierige Angelegenheit. Sie will gut und frühzeitig vorbereitet sein. Fünf bis zehn Jahre vor der Pensionierung sollte die Nachfolgeregelung angegangen werden.
Auch wenn es ihm schwer fällt, der Patron muss los lassen können. Die Übergabe selbst erfolgt in verschiedenen Phasen. Anfangs meinen die Jungen, sie wissen und können alles besser. Danach folgt eine Phase der Gewöhnung und der Kompromisse. Schlussendlich übernehmen die Jungen vollends und holen sich bei den Älteren nur noch dann Rat, wenn etwas nach Erfahrung und Reife verlangt.
Gibt es eine besonders erwähnenswerte Anekdote aus den vergangenen Jahren?
Ich arbeitete gerade mal ein halbes Jahr im Geschäft. Auch mein älterer Bruder war damals noch mit von der Partie. Während ich in der RS war, erhielt mein Bruder von unserem Vater den Auftrag, verjährte Belege zu beseitigen. Er übertrug diesen Job meinem jüngeren Bruder, der damals noch in die Schule ging. Dieser machte sich also fleissig an die Arbeit und verriss emsig Beleg um Beleg. Irgendwann sagte er zum älteren Bruder: «Du, diese Belege sind ja gar nicht alt. Die sind vom letzten Jahr». Worauf er nur die lapidare Antwort erhielt, er könne wohl nicht rechnen. Als der ältere Bruder etwas später doch noch nach schaute, musste er feststellen, dass in der Tat der jüngere Bruder nachdem er fertig war, einfach den nächsten Ordner genommen und Belege einer aktuellen Buchhaltung vernichtet hatte. Tags darauf, an einem Samstag, fand man uns drei Belege zusammenklebend im Büro vor, während unsere Eltern uns an der an diesem Tag stattfindenden Chilbi wähnten.
Möchtest du dich zu einem bestimmten Thema äussern?
Ich freue mich darüber, dass die Unternehmenssteuerreform II am 24. Februar 2008 angenommen wurde. Die abgeschwächte Dividendenbesteuerung ist eine vernünftige Lösung, erfolgreiche Unternehmen steuerlich zu entlasten.
Markus, was tust du, wenn du nicht am Arbeiten bist?
Ich treibe viel Sport. Zurzeit habe ich das Joggen für mich entdeckt und bereite mich auf den Züri-Marathon vor (*). Im Winter fahre ich gerne Ski und im Sommer tauche und surfe ich leidenschaftlich.
Was magst du?
Fleisch; Rennen; gute Freunde; optimistisch denkende Menschen; eine abgearbeitete E-Mail-Inbox; Sport.
Was magst du nicht?
Menschen, die nur nörgeln, bei denen alles negativ ist; Autofahrer, die mit 40 vor mir her kriechen, wenn ich es eilig habe; Rosenkohl; zu viel Papier; Interviews.
(*) Anmerkung: Markus hat am Zürich Marathon vom 20. April 2008 die 42.195 km unter vier Stunden bewältigt und will seine Zeit nächstes Jahr um mindestens 15 Minuten unterbieten.
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