AHV: beim Rentenvorbezug Spätfolgen vermeiden
Text: Fabian Imwinkelried, Veriduna-Kundenbetreuer
Quelle: SVA Zürich, k-geld
Frühpensionierte haben weiterhin AHV-Beiträge zu bezahlen. Dazu müssen Sie sich aber bei der Ausgleichskasse selber melden – sonst drohen happige Verzugszinsen.
Wer die AHV vorbezieht (das ist um maximal zwei Jahre möglich) und nicht mehr arbeitet, muss grundsätzlich AHV-Beiträge bis zum Erreichen des ordentlichen Rentenalters zahlen. Für deren Höhe gelten die gleichen Ansätze wie für die übrigen Nichterwerbstätigen: massgebend ist es das Vermögen plus das mit dem Faktor 20 multiplizierte Renteneinkommen. Die AHV-Rente zählt ebenfalls zum Renteneinkommen. Nicht zum massgebenden Renteneinkommen zählen die IV-Renten und Ergänzungsleistungen.
Beispiel: Bei einem Vermögen von CHF 250‘000 und einem Renteneinkommen von CHF 4‘000 pro Monat ergibt sich ein massgebendes Vermögen von CHF 1,21 Millionen (12 x 4‘000 = 48‘000 x 20 = 960‘000 plus 250‘000). Das kostet für das betreffende Jahr einen AHV-Jahresbeitrag von
CHF 2‘357.50.
Nichterwerbstätige «Vorbezüger» müssen keine AHV-Beiträge zahlen, wenn ihr Ehepartner noch erwerbstätig ist und zusammen mit seinem Arbeitgeber mind. CHF 956 pro Jahr in die AHV einzahlt.
«Vorbezüger», die noch einen kleinen Teilzeitjob haben und mehr als CHF 2‘300 im Jahr verdienen, zahlen weiterhin AHV-Beiträge. Sie können verlangen, dass diese Beiträge wegen des Erwerbseinkommens an ihre Nichterwerbstätigen-Beiträge angerechnet werden.
Falls Sie die AHV vorbeziehen: melden Sie sich als Nichterwerbstätige/r bei der Ausgleichskasse, diese setzt die Akontobeiträge fest, die auf Ihrem voraussichtlichen Renteneinkommen und Vermögen basieren. Geben Sie zu wenig an, erfolgt später eine Korrektur aufgrund Ihrer Steuererklärung - und das kostet Verzugszinsen.
Wenn Sie zu diesen Thema noch Fragen haben, wenden Sie sich an Ihre/n Veriduna-Kundenbetreuer/in.