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21. Oktober 2016

Automatischer Informationsaustausch

Quelle: Dokumentation des EFD (Eidg. Finanzdepartement)
Text:
Fabian Imwinkelried, Veriduna-Steuerberater

Am 18. Dezember 2015 hat die schweizerische Bundesversammlung das Amtshilfeübereinkommen des Europarats und der OECD über den automatischen Informationsaustausch über Finanzkonten zusammen mit dem Schweizer Bundesgesetz über den internationalen automatischen Informationsaustausch in Steuersachen verabschiedet. Der Automatische Informationsaustausch (AIA) tritt am 1. Januar 2017 in der Schweiz in Kraft.

Was bedeutet das?

Erste Informationen werden im Jahr 2017 gesammelt und ab 1. Januar 2018 ausgetauscht. Finanzinstitute, Versicherungsgesellschaften und bestimmte Emittenten von Kollektivanlagen in Wertpapieren sammeln Informationen über die Finanzkonten ihrer im Ausland steuerpflichtigen Kunden.

Der Informationsaustausch an die Steuerverwaltung findet zukünftig automatisch mind. einmal jährlich statt mit dem Ziel, die grenzüberschreitende Steuerhinterziehung zu unterbinden.

Die Schweiz hat mit folgenden Staaten eine bilaterale Vereinbarung unterzeichnet:

  • Alle EU-Mitgliedstaaten
  • Australien
  • Jersey
  • Guernsey
  • Insel Man
  • Island
  • Norwegen
  • Japan
  • Kanada
  • Südkorea

Daten des Informationsaustauschs

  • Kontonummer
  • Name, Adresse, Geburtsdaten
  • Steueridentifikationsnummer
  • Zinsen, Dividenden
  • Einnahmen aus bestimmten Versicherungsverträgen
  • Guthaben auf Konten
  • Erlöse aus der Veräusserung von Finanzvermögen

Beispiel

Ein Schweizer Steuerpflichtiger besitzt bei einer Bank in Frankreich ein Konto. Hat er dieses Konto in der Schweizer Steuererklärung angegeben, muss er nichts befürchten.

Hat er das Konto jedoch nicht in der Schweizer Steuererklärung angegeben, so gelangt jetzt die Steuerbehörde seines Steuersitzkantons an die Informationen über sein Konto in Frankreich. Er muss neben den Nachsteuern mit einer Busse und entsprechenden Verzugszinsen rechnen. Die Busse ist abhängig vom Schweregrad seines Verschuldens und kann in der Höhe zwischen einem Drittel bis zum Dreifachen ausgesprochen werden.

Empfohlene Massnahmen

Wir empfehlen allen schweizerischen Steuerpflichtigen, welche es unterlassen haben, ihre weltweiten Konten vollumfänglich in ihren Steuererklärungen anzugeben, den Schritt zur straflosen Selbstanzeige bis Ende 2016. Gemäss Art. 175, Abs. 3, DBG wird von einer Busse abgesehen, wenn eine steuerpflichtige Person erstmals eine Steuerhinterziehung von sich aus anzeigt.

Falls Sie Fragen dazu haben, wenden Sie sich an uns. Wir unterstützen und beraten Sie bei dieser Thematik sowie in weiteren Steuerthemen.