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18. Juni 2018

Die Verrechnungssteuer – nur wer ordnungsgemäss deklariert, kann die Rückerstattung beanspruchen

Die Verrechnungssteuer wurde ursprünglich eingeführt, damit steuerbare Leistungen, also Erträge aus Kapitalgewinne, ordnungsgemäss als Einkommen versteuert werden. Sie dient der Eindämmung von Steuerhinterziehung und ist somit eine «Sicherungssteuer». Mit dem schon fast brutal hohen Steuersatz von 35 % auf Kapitalerträge und Lottogewinne (15 % auf Leibrenten/Pensionen und 8 % auf sonstigen Versicherungsleistungen) soll demnach sichergestellt werden, dass die Erträge in der Steuererklärung angegeben werden. Wird dies unterlassen, kann die Verrechnungssteuer nicht zurückgefordert werden, was ein erheblich grösserer Verlust darstellt, als die entsprechende Einkommenssteuer tatsächlich wäre.

Weiter droht eine Aufrechnung der Verrechnungssteuer «ins Hundert», wenn die Steuerbehörde eine geldwerte Leistung aufdeckt (v.a. bei Privataufwendungen belastet im Geschäft). Dies bedeutet, dass die steuerbare Leistung als 65 % betrachtet wird, die restlichen 35 % sind dann als Verrechnungssteuer abzuliefern. Besteuert wird die 100-%-Leistung, die Verrechnungssteuer kann auch hier nicht zurückgefordert werden.

Damit die Verrechnungssteuer zurückgefordert werden kann, sind die mit dieser Steuer belasteten Leistungen ordnungsgemäss zu deklarieren. Dabei gilt, die Erträge müssen vor dem Zeitpunkt der Veranlagung durch die Steuerbehörde bekannt gegeben werden. Bei einer späteren Deklaration wird der Rückerstattungsanspruch verweigert.

Das Kreisschreiben Nr. 40 von 2014 hat diese Praxis noch verschärft. So kann der Anspruch auf Rückerstattung bereits dann verloren gehen, wenn erst aufgrund einer Anfrage, Anordnung oder sonstige Intervention der Steuerbehörde die betroffenen Einkünfte angegeben werden. Aber auch blosse Nachlässigkeit oder Unbeholfenheit schützt nicht davor, dass der Anspruch auf Rückerstattung der Verrechnungssteuer verwirkt wird. Sogar wenn offensichtlich vergessen ging, die Erträge in der Steuererklärung korrekt einzutragen, was die beigelegten Belege (z.B. Zinsausweise) beweisen, wird keine Verrechnungssteuer zurückerstattet. Die darauf lastende Nachsteuer ist trotzdem zuzüglich Verzugszins und allenfalls Steuerbusse zu entrichten.

Diese relativ harte Gangart der Steuerpraxis soll etwas aufgeweicht werden. Der Bundesrat hat vor rund einem Jahr beschlossen, die Änderung des Verrechnungssteuergesetzes in die Vernehmlassung zu schicken und will damit erreichen, dass der Rückerstattungsanspruch kulanter behandelt wird. Nach der Gesetzesänderung soll eine fahrlässig unterlassene Deklaration bis zum Ablauf der Einsprachefrist nachgeholt werden können. Das würde bedeuten, dass der Anspruch auf die Rückerstattung der Verrechnungssteuer auch dann noch besteht, wenn die steuerpflichtige Person von sich aus nachdeklariert. Selbst wenn das Versäumnis von der Steuerbehörde entdeckt wird und sie die steuerpflichtige Person darauf hinweist, kann die Verrechnungssteuer noch zurückgefordert werden. Wird ein nicht deklarierterBetrag von der Steuerbehörde aufgerechnet, soll selbst dann der Anspruch bestehen bleiben. Jedoch ein konkreter Anspruch auf die Rückerstattung der Verrechnungssteuer besteht in diesem Fall nicht.

Der revidierte Gesetzesartikel könnte bereits nächstes Jahr in Kraft treten. Wir werden Sie auf dem Laufenden halten. Haben Sie zwischenzeitlich Fragen bezüglich der Rückerstattung der Verrechnungssteuer oder zu einem anderen Punkt Ihrer Steuererklärung, wenden Sie sich an Ihren Veriduna-Steuerexperten. Wir kennen uns im Steuerrecht aus und zeigen Ihnen, worauf es bei der Deklaration in Ihrer Steuererklärung ankommt.