Informationspflichten des Arbeitgebers bei Austritt eines Arbeitnehmers
Privathaushalte
Der Arbeitgeber ist verpflichtet, austretende Arbeitnehmer über den Schutz der Sozialversicherungen zu informieren. Tut er dies nicht, wird der Arbeitgeber haftbar und schadensersatzpflichtig, sofern er nicht das Gegenteil beweisen kann (Art. 331 Abs. 4 OR).
Dies betrifft das BVG, UVG und KTG, nicht jedoch die AHV, weil für Letztere kein individuelles Reglement existiert, sondern das Gesetz für jeden Arbeitgeber genau gleich anwendbar ist. Ebenso ist kein Hinweis auf mögliche AHV-Beiträge als Nicht-Erwerbstätiger nötig, da sich der Arbeitnehmer darüber wie auch über sein eigenes individuelles Konto selber bei der zuständigen Ausgleichskasse informieren kann.
Pensionskasse (BVG)
Die Arbeitnehmer sind noch einen Monat über den Austritt hinaus gegen Tot und Invalidität versichert. Sollten die Arbeitnehmer danach nicht wieder berufstätig oder als Arbeitslose gemeldet sein, können sich diese freiwillig beim bisherigen Versicherungsträger oder bei der Auffangeinrichtung weiterversichern. Der Antrag muss spätestens 90 Tage nach dem Ausscheiden der obligatorischen Versicherung eingereicht werden.
Weiter hat der Arbeitgeber das Vorsorgeguthaben des Arbeitnehmers an die Einrichtung des neuen Arbeitgebers zu überweisen. Sollte er keine Daten erhalten, muss er das Guthaben frühestens sechs Monate und spätestens zwei Jahre nach Austritt das Guthaben an die Auffangeinrichtung überweisen.
Unfallversicherung (UVG)
Arbeitnehmer sind noch 31 Tage über den Austritt hinaus gegen Unfall versichert, sofern zuvor während mehr als acht Stunden pro Woche gearbeitet wurde. Sollte der Arbeitnehmer danach noch keine neue Stelle angetreten haben oder als Arbeitsloser gemeldet sein, kann der Arbeitnehmer eine Abredeversicherung von max. weiteren sechs Monaten beim Versicherungsträger abschliessen. Wenn der Arbeitnehmer das nicht will, ist diesem darauf hinzuweisen, dass der Unfall in die private Krankversicherungen wieder eingeschlossen werden soll. Dies gilt auch für Zusatzversicherungen.
Die Abredeversicherung zahlt wie die normale Unfallversicherung ein Taggeld von 80 % des bisherigen versicherten Gehaltes aus (ab dem 3. Tag nach Unfall bis Ende Arbeitsunfähigkeit). Die Krankenkassen übernimmt «nur» die Behandlungskosten.
Eine unverzügliche Meldung eines Unfalls ist Pflicht.
Krankentaggeldversicherung (KTG)
Nach dem Austritt des Mitarbeiters erlischt der Versicherungsschutz der Krankentaggeldversicherung. Es besteht jedoch ein Übertrittsrecht in die Einzel-KTG. Es gelten dieselben Bedingungen wie beim Arbeitgeber, welche vom Letzteren zu kommunizieren sind.
Ein Übertritt in die Einzel-KTG lohnt sich für Arbeitnehmer, sofern der neue Arbeitgeber keine Krankentaggeldversicherung abgeschlossen hat. Bei Krankheit in der Probezeit ist kein Lohn seitens des (neuen) Arbeitgebers geschuldet, bei einer Entlassung könnte ansonsten ein Gang zum Sozialamt drohen.
Fazit
Es ist zu empfehlen, dass jedem austretenden Mitarbeiter ein Informationsschreiben ausgehändigt wird. Der Mitarbeiter hat der Empfang dieses Schreibens zu unterzeichnen, dann kann dem bisherigen Arbeitgeber kein Schaden nachgewiesen werden.
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