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19. Februar 2016

Steuerspartipps

Mit Blick auf die aktuell auszufüllende Steuererklärung 2015 weisen wir Sie auf einige ausgewählte Steuerspartipps hin, die allerdings eine individuelle Beratung nicht ersetzen können.

Beiträge Säule 3a

Auch im Steuerjahr 2016 können erwerbstätige Personen mit einer Pensionskasse maximal den Betrag von CHF 6‘768 in ein Säule 3a-Konto einbezahlen und vom steuerbaren Einkommen in Abzug bringen. Personen ohne Pensionskasse können 20 % des Erwerbseinkommens abziehen, jedoch maximal CHF 33‘840. Es lohnt sich zudem, die Beiträge zu Beginn des Jahres einzuzahlen, um von der höheren Verzinsung und der Steuerfreiheit der Zinserträge auf Säule 3a-Konten bereits im laufenden Jahr zu profitieren.

Einkauf in Pensionskasse

Sofern Sie eine Einkaufslücke in Ihrer Pensionskasse haben, können Sie sich bis maximal im Umfang dieser Einkaufslücke in die Pensionskasse einkaufen. Der Einkauf ist steuerlich abzugsfähig, es gilt jedoch eine darauf folgende dreijährige Sperrfrist für Kapitalbezüge.

Renovation von Liegenschaften

Eigentümer von Liegenschaften haben im Kanton Zürich ein jährliches Wahlrecht, ob sie den Pauschalabzug für Unterhaltskosten von 10 % (Alter der Liegenschaft < 10 Jahre) bzw. 20 % (Alter der Liegenschaft > 10 Jahre) geltend machen wollen. Der Pauschalabzug bemisst sich auf dem Eigenmietwert bzw. den Mieterträgen. Abziehbar sind nur die so genannt «werterhaltenden Liegenschafts- bzw. die Unterhaltskosten» (z.B. Ersatz von alten Fenstern), während die «wertvermehrenden Liegenschaftskosten» (z.B. erstmaliger Anbau eines Wintergartens) bei der Einkommenssteuer nicht abzugsfähig sind. Zweitere finden hingegen bei der Grundstückgewinnsteuer im Falle eines Verkaufes der Liegenschaft Berücksichtigung.

Der Pauschalabzug ist bei gewerblich genutzten Liegenschaften nicht zulässig, dort müssen immer die effektiven Kosten zum Abzug gebracht werden. Durch ein geschicktes «Ansparen» von Unterhaltsarbeiten können diese in einem Jahr konzentriert ausgeführt werden, so dass die Kosten höher sind als der Pauschalabzug. Beispielsweise ist es steuerplanerisch ungeschickt, wenn jedes Jahr CHF 4‘000 an effektiven Unterhaltskosten anfallen, da sich der Pauschalabzug auch ca. in dieser Grössenordnung bewegen dürfte. Es ist deshalb vorteilhafter, Sie machen zweimal den Pauschalabzug von beispielsweise CHF 4‘000 geltend, um dann im dritten Jahr tatsächliche Unterhaltskosten von beispielsweise CHF 12‘000 zu bündeln und diesen Betrag vom steuerbaren Einkommen in Abzug zu bringen.

Bei der steuerlichen Optimierung von abziehbaren Unterhaltskosten sind insbesondere auch die formellen Anforderungen an die Rechnungen im Auge zu behalten und zu berücksichtigen.

Aus- und Weiterbildungskosten

Sollten Sie Aus- und Weiterbildungen absolvieren, so denken Sie bitte daran, dass sämtliche damit verbundenen Auslagen abzugsfähig sind (Schulgebühren, Reisekosten (auch mit dem Auto), notwendige Hotelübernachtungen, Materialkosten usw.). Neu sind auch sogenannte Ausbildungskosten (wenn Sie sich beruflich neu orientieren) abzugsfähig.

Bei der konkreten Umsetzung sowie ob sich noch weitere Optimierungsmöglichkeiten ergeben, beraten wir Sie sehr gerne. Wir helfen Ihnen germe, Ihre Steuern zu optimieren. Anruf, Tel 044 802 10 20 oder Email info@veriduna.ch, genügt.