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Veriduna kurz notiert: Eingeschränkte Revision – Entlastung der KMU

Einer ordentlichen Revision unterliegen, nebst Publikumsgesellschaften und Gesellschaften mit Konzernrechnungen, Unternehmen, die zwei der nachstehenden Grössen in zwei aufeinander folgenden Geschäftsjahren überschreiten:

  • Bilanzsumme von 20 Millionen Franken
  • Umsatzerlös von 40 Millionen Franken
  • 250 Vollzeitstellen im Durchschnitt

Diese Voraussetzungen sind bei KMU meistens nicht gegeben, weshalb sie der eingeschränkten Revision unterliegen. Mit der Zustimmung sämtlicher Aktionäre kann auf die eingeschränkte Revision verzichtet werden, wenn die Gesellschaft nicht mehr als zehn Vollzeitstellen im Jahresdurchschnitt hat (Opting out).

Die theoretisch auf die KMU zugeschnittene Gesetzgebung lässt grossen Interpretationsspielraum zu. So ist es in der Praxis immer häufiger vorgekommen, dass die Anforderungen an die eingeschränkte Revision ständig erhöhet und den Bestimmungen der ordentlichen Revision angeglichen wurden, entgegen der ursprünglichen Idee zur vereinfachten Administration.

Für KMU ist vor allem wichtig, dass vom Treuhänder die Rechnungsführung, Steuerberatung und Buchprüfung aus einer Hand bezogen werden kann. Bei der ordentlichen Revision ist die Trennung der Treuhand- und Revisionsmandate vorgeschrieben. Für KMU ist diese Vorschrift nicht zweckmässig. Nun hat der Nationalrat die parlamentarische Initiative von Nationalrätin Daniela Schneeberg gutgeheissen, nach derer mit wenigen gesetzlichen Präzisierungen im Obligationenrecht der Interpretation der Verwaltung Einhalt geboten werden soll und die eingeschränkte Revision damit wieder ihrem ursprünglichen Zweck entspricht; eine einfache, effiziente und kostengünstige Buchprüfung für KMU.

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