Vorsicht bei Aktionärsdarlehen - Teil 1/2
Passivdarlehen
Geht es einem Unternehmen schlecht oder steckt es in Liquiditätsschwierigkeiten, gewährt häufig der/die (Haupt-) Aktionär(e) ein Darlehen, welches später bei besserer Lage wieder bezogen wird. Die Darlehensgeberin kann eine Gesellschaft wie auch eine Privatperson sein; die Gesellschaft schuldet das Darlehen seinem Aktionär (Passivdarlehen).
Mögliche Risiken bei Passivdarlehen sind die Überschreitung der steuerlich möglichen Höchstzinssätze und die Bezahlung von Zinsen auf verdecktem Eigenkapital.
Steuerlich zulässige Höchstzinssätze
Passivdarlehen müssen nicht zwingend verzinst werden, sofern die Darlehensgeberin eine natürliche Person ist. Bei juristischen Personen ist zurzeit gemäss dem Rundschreiben Steuerlich anerkannte Zinssätze 2019 bei Vorschüssen oder Darlehen in Schweizer Franken ein Mindestzinssatz von zurzeit 0.25 Prozent notwendig. Der maximale Zinssatz beträgt bei einem Darlehen bis zu einer Million Franken drei Prozent. Bei höheren Darlehen darf der eine Million übersteigende Teil nur noch zu einem Prozent verzinst werden. Sollte die Darlehensnehmerin eine Holdinggesellschaft sein, sinken die Maximalzinssätze auf 2.5 Prozent (bis zu einer Million) bzw. 0.75 Prozent (über einer Million). Mehrere Darlehen von Aktionären bzw. deren Nahestehenden Personen werden zusammengerechnet.
Verdecktes Eigenkapital
Verdecktes Eigenkapital ist der Anteil des Fremdkapitals von Aktionären und Nahestehenden, welches der Charakter von Eigenkapital hat. Die ESTV hat für die Ermittlung des verdecken Eigenkapitals ein Kreisschreiben herausgegeben, welches das maximal zulässige Fremdkapital bestimmt. Dabei wird immer auf die Verkehrswerte der Aktiven abgestellt.
Die Ansätze lauten dabei wie folgt (Auswahl):
Bezeichnung | Max. |
---|---|
Flüssige Mittel | 100 % |
Forderungen | 85% |
Vorräte | 85 % |
Beteiligungen | 70 % |
Darlehen | 85 % |
Betriebseinrichtungen | 50 % |
Liegenschaften | 70 % |
Bei dem so ermittelten maximalen Fremdkapital wird anschliessend zuerst das Fremdkapital von Dritten abgezogen. Der Restbetrag wird nun dem Aktionärsdarlehen gegenübergestellt. Sollte das Aktionärsdarlehen grösser sein, ist die Differenz verdecktes Eigenkapital und wird mit der Kapitalsteuer erfasst. Wird auf dem verdeckten Eigenkapital auch noch ein Zins bezahlt, wird dieser steuerlich nicht anerkannt und aufgerechnet. Ebenso wird dies als geldwerte Leistung beim Aktionär als Dividendeneinkommen erfasst und die Verrechnungssteuer von 35 Prozent erhoben. Sollte der Aktionär diese Dividenden nicht deklariert haben, kann die Verrechnungssteuer nicht zurückgefordert werden.
Risiken für Darlehensgeber
Sollte sich der Geschäftsgang widererwarten nicht verbessern, gerät das Darlehen zusammen mit dem übrigen Fremdkapital in die Konkursmasse (3. Klasse). Das Darlehen kann erst nach der vollständigen Zahlung der Löhne (1. Klasse) und Sozialversicherungen (2. Klasse) zurückgeführt werden. Jedoch haben Drittgläubiger denselben Anspruch auf die restliche Konkursmasse, wie der Aktionär mit seinem Darlehen. Sollte der Aktionär sein Darlehen vorher zurückgeführt haben, gilt dies als Gläubigerbevor- zugung und die Rückzahlungen können angefochten werden. Dies ist überdies strafbar.
Wenn Sie Fragen zum Thema Aktionärsdarlehen haben, zögern Sie bitte nicht, uns zu kontaktieren.