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20. Juni 2019

Vorsicht bei Aktionärsdarlehen - Teil 2/2

Aktivdarlehen

Sollte ein Aktionär in Liquiditätsschwierigkeiten stecken, ist es häufig der Fall, dass dieser von seiner eigenen Gesellschaft ein Darlehen aufnimmt, welches später bei besserer Lage wieder getilgt wird. Der Darlehensnehmer ist in der Regel eine Privatperson, kann aber auch eine Gesellschaft sein.

Mögliche Risiken bei Aktivdarlehen sind die Unterlassung bzw. Unterschreitung der steuerlichen Mindestzinssätze und die Betrachtung als simuliertes Darlehen.

Steuerlich notwendige Mindestzinssätze

Aktivdarlehen müssen immer verzinst werden, egal ob der Darlehensnehmer eine natürliche oder eine juristische Person ist. Dabei beträgt gemäss dem Rundschreiben Steuerlich anerkannte Zinssätze 2019 bei Vorschüssen oder Darlehen in Schweizer Franken der Mindestzinssatz von zurzeit 0.25 Prozent. Sollte die darlehensgebende Gesellschaft für die Finanzierung des Darlehens ihrerseits ein Darlehen aufgenommen haben, muss der Zinssatz auf dem Aktionärsdarlehen mind. 0.5 Prozent (bis CHF 10 Mio.) bzw. 0.25 Prozent (ab CHF 10 Mio.) höher sein als derjenige, welcher die Gesellschaft ihrerseits als Zins auf ihr Passivdarlehen zu bezahlen hat.

Bei einem zu tiefen Zinssatz entstehen Steuerfolgen wie nachher beschrieben.

Simuliertes Darlehen

Sollte die Steuerverwaltung der Ansicht sein, dass das Darlehen einem unabhängigen Dritten nicht mehr gewährt worden wäre, betrachtet die Steuerverwaltung das Darlehen als simuliert. Indizien dafür sind:

  • Schriftlicher Darlehensvertrag
  • Marktübliche Verzinsung
  • Fehlende Rückzahlungsvereinbarung
  • Sicherheiten für Darlehen (Achtung Schuldbrief im 3. Rang genügt nicht)
  • Ungenügende Bonität des Darlehensnehmers
  • Darlehen ist höher als Eigenkapital des Unternehmens

Steuerfolgen:

  • Auf Stufe Gesellschaft wird das Darlehen als Non-Valeur behandelt. Dies hat zur Folge, dass im Eigenkapital eine Minusreserve in selber Höhe gebildet wird. Bei einer späteren Wertberichtung wird diese steuerlich nicht anerkannt und das Darlehen gegenüber der Minusreserve verrechnet.
  • Auf Stufe des Aktionärs wird die Verrechnungssteuer von 35 Prozent erhoben, welche dieser zu übernehmen hat. Sollte die Gesellschaft die Verrechnungssteuer bezahlen müssen, fällt die Höhe des Darlehens ins Hundert, d.h. sie wird als 65 Prozent Nettodividende betrachtet, die restlichen 35 Prozent sind noch zu entrichten. Der Aktionär kann die Verrechnungssteuer nur dann zurückfordern, wenn er diese in seiner privaten Steuererklärung ordentlich deklariert hat, wovon nicht auszugehen ist. Bei Gesellschaften wäre das Formular 103. bzw. 106 einzureichen, wobei meistens die Frist von 30 Tagen seit Fälligstellung verpasst wurde.
    Ausserdem wird beim Aktionär das Darlehen als Vermögensertrag versteuert. Dabei wird falls anwendbar das Dividendenprivileg bzw. der Beteiligungsabzug gewährt.

Verantwortung

Verantwortlich für die Gewährung des Darlehens ist der Verwaltungsrat. Dabei gilt es neben der Eintreibung des Darlehens auch den Schutz gegenüber Minderheitsaktionären zu bewahren. Es spielt keine Rolle, wie das Darlehen bezeichnet wird (Aktive Rechnungsabgrenzung, Kontokorrent etc.) und ob es dem Aktionär selber oder einer ihm nahestehenden Person gewährt wird.

Wenn Sie Fragen zum Thema Aktionärsdarlehen haben, zögern Sie bitte nicht, uns zu kontaktieren.

Text: Tristan Birri, Veriduna-Kundenbetreuer